Versandkosten in Gemeinschaftseinrichtungen
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 46 (15.11.2013), S. A-2238
Sendet ein Arzt Untersuchungsmaterial eines Patienten, zum Beispiel Blut, an einen Laborarzt, kann laut § 10 Absatz 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Arzt, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind, diese Versand- und Portokosten als Auslagen berechnen. Anders stellt sich dieser Sachverhalt bei einem Versand innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen dar, der mit sich ändernden Organisationsstrukturen, wie dem Outsourcing von Krankenhauseinrichtungen, vermehrt auftritt.
In § 10 Absatz 3 GOÄ ist ebenfalls aufgeführt, dass die Kosten für Versandmaterial, für den Versand des untersuchten Materials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes nicht berechnungsfähig sind; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird.
Gemäß dem GOÄ-Kommentar von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) gilt dies ebenso für die Organisationsstruktur eines Krankenhauses oder Medizinischen Versorgungszentrums. Derartige innerbetriebliche Verlagerungen der Leistungserbringung in Gemeinschaftseinrichtungen, die in der Regel aus Gründen der Rationalisierung und damit Kosteneinsparung erfolgen, können sich laut Brück nicht auf das Außenverhältnis zum Patienten in Form von Mehrbelastungen für den Auslagenersatz auswirken.
Wird daher beispielsweise ein Krankenhauslabor von einer Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin übernommen und mitbetrieben, kann der Versand des Untersuchungsmaterials des Patienten oder von Teilen dieses Materials innerhalb der Gemeinschaftspraxis, das heißt aus dem von der Praxis in dem Krankenhaus betriebenen Labor in das Hauptlabor der Praxis für Laboratoriumsmedizin, dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 46 (15.11.2013), S. A-2238)