Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat

Bundesärztekammer

Bekanntmachungen

Amtliche Gebührenordnung für Ärzte

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 11.12.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung verabschiedet:

Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie)

Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ
„Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“,

Gebühr beim 1,15fachen Satz: 16,76 Euro

Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer

Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden.

Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden.

Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.

Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann bis zum 31.12.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).


Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern

für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist seit dem 09.04.2020 gültig.
Sie wurde im Verlauf mehrfach verlängert und angepasst. Eine Gültigkeit über den 31.03.2022 hinaus ist nicht vorgesehen.


Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen

zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 383 GOÄ analog):

  1. Berechnung nach „Nr. 383 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 4,02 EUR
  2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
  3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig
  4. Eine Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich.
    Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.
  5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie
  6. Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.
  7. Wenn nicht (!) Nr. 383 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!
  8. Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig
  9. Berechnung bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK):
    a) Versicherte der Mitgliedergruppe A (Abrechnung gemäß Vertrag KBV-PBeaKK) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist nicht anwendbar
    b) Versicherte der Mitgliedergruppe B (Abrechnung gemäß GOÄ) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist anwendbar
  10. Berechnung bei Versicherten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
    Die Analogabrechnungsempfehlung wird für die Mitglieder der KVB anerkannt
  11. Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022