Aktuelle Abrechnungsempfehlung und Analogbewertungen
- Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen Stand: 03.09.2024
- FAQ zu den Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer LeistungenStand: 20.12.204
Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen LeistungenStand: 14.06.2022
Beratung zur Organ- und Gewebespende
Ergänzender Hinweis zu der vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 22.05.2022 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG:
Nach § 2 Abs. 1b TPG kann die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog Nr. 3 GOÄ „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“
Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei EchokardiographienStand: 11.11.2021
Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte
Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT
Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges
Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu endoskopischen Leistungen
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu HNO-ärztlichen LeistungenStand: 18.09.2020
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen
Hinweis zu den vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen:
Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.