Hüftgelenksendoprothetik

Weichteilbalancing am Hüftgelenk nach Nr. 2103 neben Nr. 2151

Bei Vorliegen schwerer Dysplasie-Coxarthrosen mit subluxiertem oder luxiertem Hüftkopf, schweren Coxa-vara-Fehlstellungen oder hochgradigen Fehlstellungen des proximalen Femur bei neurologischen Grunderkrankungen können neben der Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese die Beseitigung der schweren Muskelkontrakturen sowie weitere weichteilkorrigierende Maßnahmen, die zusammenfassend als Weichteilbalancing bezeichnet werden, indiziert sein. In diesen Fällen ist aus Sicht des Ausschusses Gebührenordnung die Berechnung der Nr. 2103 für das Weichteilbalancing neben Nr. 2151 gerechtfertigt.


Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 45 vom 08.11.2002, Seite A-3046 - 3047