HNO-Gutachten: Keine GOÄ-Abrechnung neben der JVEG-Vergütung
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 24 (17.06.2011), S. A1400
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen getreten. Es regelt unter anderem die Vergütung und Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen, wenn diese von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden. Die Entschädigungsregelungen für Ärzte gaben immer wieder Anlass zu Kritik (siehe hierzu auch DÄ, Heft 24/2004). Wie § 8 Absatz 1 JVEG zu entnehmen ist, sieht das Gesetz für Sachverständige neben dem Honorar nach § 9 JVEG ein Honorar für besondere Leistungen nach § 10 JVEG sowie Aufwendungsersatz gem. § 6 und Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG vor. Wiederholt taucht jedoch, insbesondere bei der Erbringung besonders spezialisierter ärztlicher Leistungen im Rahmen der Gutachtenerstellung die Frage auf, ob dem sachverständigen Arzt nicht zusätzlich zu der in § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG geregelten Vergütung eine Vergütung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zuzubilligen ist. Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen (LSG NRW L 4 R 832/10 B; SG Köln S 12 [29] R 167/08) hat dies mit Beschluss vom 15. 12. 2010 für die Abrechnung einer Reihe von GOÄ-Gebührenpositionen im Rahmen der Erstellung eines HNO-Sachverständigengutachtens verneint. Im Beschluss heißt es: „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht es abgelehnt, zusätzlich zur Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG eine weitergehende Vergütung nach den Ziffern 826, 857, 1403, 1403 a, 1403 b, 1404, 1415, 1418 und 1530 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zuzubilligen . . .“ GOÄ-Leistungen können demnach nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2 JVEG gesondert vergütet werden. Das Sozialgericht Köln habe bereits zutreffend dargelegt und begründet, dass die dort normierten Voraussetzungen für die Vergütung der vorgenannten GOÄ-Gebührennummern nicht vorlägen. Und weiter: „Dass in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die geltend gemachte Vergütung nach einer oder mehrerer der vorgenannten GOÄ-Ziffern ohne nähere Prüfung zugebilligt worden sei, vermag keinen weitergehenden Vergütungsanspruch zu begründen.“ Der Beschluss ist rechtskräftig.
Es ist zu erwarten, dass die in der Vergangenheit bei der Abrechnung von HNO-Gutachten in einigen Fällen geübte Praxis, dem Arzt als Sachverständigen zusätzlich zu der in § 9 Absatz 1 Satz 1 geregelten JVEG-Vergütung eine weitere nach den oben genannten GOÄ-Ziffern zuzusprechen, künftig unter Hinweis auf diesen Beschluss nicht beibehalten wird.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 24 (17.06.2011), S. A1400)