Wegegeld – bisher nur für den Arzt
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 4 (25.01.2008), S. A-180
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet in § 7 GOÄ die Entschädigungen auf, die dem Arzt zusätzlich zu der ärztlichen Leistung vergütet werden. Diese Entschädigungen sollen sowohl die Fahrtkosten (gleich ob mit eigenem Pkw, Taxi oder öffentlichem Verkehrsmittel) als auch den Zeitaufwand abgelten.
In § 8 GOÄ wird das Wegegeld geregelt: „(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die [Zweit-]Praxis bis zu zwei Kilometern 7 Deutsche Mark [seit dem 1. 1. 2002 3,85 Euro], bei Nacht 14 Deutsche Mark [7,16 ]….“ Für vier verschiedene Entfernungen (bis zwei, mehr als zwei bis zu fünf, mehr als fünf bis zu zehn, mehr als zehn bis zu 25 Kilometer) werden jeweils zwei Pauschalen aufgelistet, eine für den Tag und eine für die Nacht. Wann die Nacht beginnt, ist hier nicht geregelt, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass analog zu den Zuschlägen im Abschnitt B GOÄ die Nacht um 20 Uhr beginnt und um 8 Uhr endet. Besuche, neben denen Wegegeld berechnet werden kann, sind die Nrn. 48, 50 und 51 GOÄ. Für die Nr. 51 GOÄ gelten bestimmte Einschränkungen (siehe unten). Für den Besuch durch nicht ärztliches Personal beim Patienten (Nr. 52 GOÄ) kann in der geltenden GOÄ kein Wegegeld berechnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um einen Besuch handelt, wenn der Arzt seine berufliche Arbeitsstätte aufsucht (wie [Zweit-]Praxis oder Krankenhaus), um den Patienten zu sehen (vergleiche auch OLG Münster vom 18. 12. 1990, Az.: 12 A 78/89 4K 733/87).
Der zweite Absatz des § 8 GOÄ präzisiert die Berechnung des Radius dahingehend, dass der Radius statt ab der Praxis ab der Wohnung des Arztes zu rechnen ist, wenn der Arzt den Besuch von seiner Wohnung aus antritt. Vor 1996 mussten die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden, sodass die Radiusregelung, die auf den ersten Blick kompliziert erscheint, die Abrechnung insgesamt vereinfacht hat.
Der dritte Absatz regelt die Berechnung des Wegegelds, wenn der Arzt mehrere Besuche (Nr. 51 GOÄ) bei Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft (vereinfacht: „hinter einer Klingel“) oder einem (Pflege-, Alten- oder anderem) Heim durchführt. Hier kann, unabhängig von der Anzahl der Patienten und deren Versicherungsstatus (1996 neu hinzugefügt), das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. Beispiel: Werden in einer Wohnung ein privater Patient und drei gesetzlich versicherte Patienten besucht, so kann der Arzt dem privat versicherten Patienten nur ein Viertel des Wegegelds in Rechnung stellen. Theoretisch müsste der Arzt diesen Betrag dann aufstocken dürfen, wenn er für die drei anderen Patienten von der Kassenärztlichen Vereinigung insgesamt weniger als drei Viertel des Wegegelds erhält, dies lässt sich im Einzelfall aber sicher nur sehr schwer nachhalten.
Ist für den Besuch des Patienten eine Anfahrt von mehr als 25 Kilometern notwendig, so wird die Entschädigung hierfür in § 9 GOÄ geregelt (siehe nächste GOÄ-Ratgeber).
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 4 (25.01.2008), S. A-180)