Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung
Die Qualitätssicherung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beruht auf mehreren gesetz- bzw. normgebenden Regelkreisen, darunter dem SGB V, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Bundesmantelverträgen nach § 135 (2) SGB V sowie weiteren Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen liegt dabei weitgehend in der Hand der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen. Einzelheiten hierzu sind den hierzu veröffentlichten Qualitätsberichten der KBV zu entnehmen.
Die Regelungen zur Qualitätssicherung nach SGB V waren im Zuge des „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG“ (2007) zugunsten einer Vereinheitlichung der Vorgaben für die unterschiedlichen Versorgungssektoren umgestaltet worden, so dass der vormals auf Krankenhäuser beschränkte § 136 SGB V nun auch auf die vertragsärztliche Versorgung Anwendung findet. Themenspezifische Einzelheiten formuliert dabei der G-BA in seinen Richtlinien. Von 2009 bis 2015 war auch das AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH per gesetzlichem Auftrag nach § 137a SGB V (alte Fassung) in die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung involviert, wenn auch primär unter stationärer bzw. sektorenübergreifender Perspektive. Im Jahre 2014 wurde der gesetzliche Auftrag für das neue 137a-Institut in Gestalt des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)durch das „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG“ erweitert.
Bewertungsportale für Arztpraxen
Bei der Frage öffentlicher Darstellungen von Versorgungsqualität im vertragsärztlichen Bereich muss die Entwicklung von internetbasierten Bewertungsportalen für Arztpraxen differenziert betrachtet bewertet werden. Der Anspruch, für den Patienten eine bessere Wahlmöglichkeit seines behandelnden Arztes zu schaffen, wird durch eine wenig transparente Funktionsweise mancher Portale nicht immer eingelöst.
Sowohl die Bewertungskriterien als auch deren Gewichtung bei der Bildung einer Gesamtbewertung bleiben hier nicht selten unklar. Bei der Einbeziehung von Ergebnisqualität ist zudem eine funktionierende Risikoadjustierung für faire Vergleiche unabdingbar. Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hat daher im Auftrag von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung Qualitätsanforderungen für Arztbewertungsportale entwickelt.
Zertifizierung von Arztpraxen
Die gesetzliche Pflicht zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht zur Zertifizierung. Eine Zertifizierungspflicht von Arztpraxen nach SGB V besteht nicht. Vertragsärztinnen und Vertragsärzten steht es frei, entweder ein eigenes Konzept eines Qualitätsmanagementsystems zu entwickeln oder standardisierte Systeme nach DIN EN ISO, KTQ© o. ä., anzuwenden. Das ursprünglich auf Krankenhäuser zugeschnittene KTQ©-Konzept wurde mittlerweile auch auf den vertragsärztlichen Bereich ausgedehnt. Mit „QEP – Qualität und Entwicklung in Praxen®“ hat die KBV ein eigenes Konzept etabliert. Die Auswahl eines der genannten QM-Systeme richtet sich üblicherweise nach den Strukturen vor Ort, nach den zu investierenden personellen und finanziellen Aufwänden und nicht zuletzt auch nach dem persönlichen Geschmack.
Weitere Informationen zum Thema Qualitätsmanagement in der ambulanten Versorgung finden sich u. a. auf den Internetseiten des ÄZQ unter www.q-m-a.de.