Freilegung der Arteria mammaria neben Bypass-OP

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Bei etwa 55 % der Operationen wird ein arterielles Conduit verwendet, dabei in ca. 50 % die Arteria mammaria interna. Häufig wird für die Freilegung der Arteria mammaria interna Nr. 2802 GOÄ berechnet. Zur Beurteilung einer eigenständigen Berechenbarkeit der Gefäßfreilegung wird in der Diskussion festgestellt, daß die Nrn. 3088 und 3989 noch aus der Zeit stammen, als die Vineberg-Op Standard war. Die GOÄ sieht ausdrücklich eigenständige Ziffern für die operative Entnahme einer Arterie bzw. Vene zum Gefäßersatz vor (Nrn. 2807 und 2808 GOÄ). Dies sind in keinem Fall abschließende Leistungen. Demzufolge müßte gleiches für die Arteria mammaria interna gelten. Andererseits sind in den Nrn. 3088 und 3089 GOÄ nicht Operationsmethoden, sondern Leistungsziele beschrieben, die auch heute noch zutreffen. Es besteht Übereinstimmung, daß für die Freilegung und Präparation der Arteria mammaria Nr. 2807 GOÄ analog (nicht Nr. 2802) berechenbar ist. Analog, weil die Arterie nicht wie in der Legende enthalten "entnommen" wird.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 30.09.1999
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 40 (08.10.1999), S. A2539 - A2542