Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen
Deutsches Ärzteblatt 109; Heft 45(09.11.2012), S. A-2270
Werden Anästhesien für ambulante operative Eingriffe durchgeführt, ist eine sich anschließende Überwachungsphase unerlässlich, weil die möglichen Nachwirkungen des Anästhesieverfahrens oder der Operation den Patienten gefährden können. Da das Befinden der Patienten je nach Anästhesieverfahren, operativem Eingriff und bestehender Vorerkrankungen erheblich variiert, kann die Länge der Überwachungsphase nicht allgemeingültig formuliert werden. Eine Verlegung aus dem Aufwachraum auf eine andere Station oder eine Entlassung nach Hause wird jedoch erst dann vorgenommen, wenn keine Komplikationen bezüglich der Atmung und des Kreislaufs mehr zu erwarten sind und keine Einschränkungen bei den Schutzreflexen bestehen.
Findet eine mindestens zweistündige Überwachung nach ambulanten operativen Leistungen statt, steht hierfür die Gebührenposition 448 GOÄ und für eine mindestens vierstündige Überwachung die Gebührenposition 449 GOÄ zur Verfügung. Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“ sind die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 GOÄ nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nrn. 442 bis 445 GOÄ gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ gebundenen Anästhesie- beziehungsweise Narkoseleistung zu berechnen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Leistungen nach den Nrn. 448 und 449 GOÄ im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte berechnet werden können. Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 bis 8 und 56 sind neben den Gebührenpositionen 448 und 449 GOÄ nicht berechnungsfähig, weil die vor Verlegung/Entlassung erforderliche klinische Untersuchung sowie das Beratungsgespräch bereits mit den Gebührenpositionen 448 und 449 GOÄ abgegolten sind. Muss der Patient aufgrund während oder nach der Operation aufgetretener Komplikationen im Krankenhaus bleiben, sind die Nrn. 448 oder 449 GOÄ berechnungsfähig. Bei dieser Konstellation ist jedoch eine Begründung zum Ansatz der Nrn. 442–449 erforderlich (siehe Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel C VIII. „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen [GOÄ]“).
Wie ist aber eine postoperative Überwachung nach ambulanten Operationen zu berechnen, die nicht zwei Stunden gedauert hat? Diese Leistung ist nicht als Komplexleistung in der GOÄ enthalten. Besteht die Notwendigkeit, dass der Anästhesist nach der Narkosedauer mindestens 30 Minuten bei dem Patienten verweilt, ohne dass währenddessen weitere honorarfähige Leistungen erbracht werden, ist Nr. 56 GOÄ anzuwenden. Werden während der Überwachung weitere honorarfähige Leistungen erbracht, ist eine Berechnung mit Nr. 56 GOÄ aufgrund der Formulierung in der Leistungslegende nicht möglich. Die während der Überwachungsphase erbrachten Einzelleistungen, zum Beispiel das Beratungsgespräch vor der Entlassung, die körperliche Untersuchung, Injektionen zur Schmerztherapie oder Maßnahmen zur Behebung von Komplikationen, können mit den entsprechenden Gebührenpositionen abgegolten werden. Die Bundesärztekammer will die Berechnung der unter zweistündigen Überwachung nach ambulanten Operationen nach GOÄ erneut diskutieren.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 109; Heft 45(09.11.2012), S. A-2270)