Regionalanästhesien – Berechnung nach GOÄ
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 15 (12.04.2013), S. A-742
Die unterschiedlichen Regionalanästhesien sind in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur unzureichend abgebildet. Deshalb hat der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (BÄK) beschlossen, dass der Drei-in-eins-Block, der Knie- oder Fußblock analog der Nr. 476 GOÄ zu berechnen sind. Für diese Leistungen wurde in das BÄK-Verzeichnis der Analogen Bewertungen die Nr. A 496 GOÄ aufgenommen. In der Liquidation ist die erbrachte Leistung mit der Nr. A 496 GOÄ aufzuführen. Die Leistungslegende lautet dann zum Beispiel „Drei-in-eins-Block analog nach Nr. 476 GOÄ“. Das vorangestellte A kennzeichnet die bereits konsentierten analogen Bewertungen. Siehe hierzu auch den Artikel „Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“ (DÄ, Heft 36/2007). Wird bei der Drei-in-eins-Blockade ein Katheter eingeführt (zum Beispiel bei Kniegelenksoperationen), um die Anästhesie länger fortzuführen, kann der Mehraufwand durch die Wahl eines erhöhten Steigerungssatzes der Nr. A 496 GOÄ nach § 5 Absatz 2 GOÄ abgegolten werden.
Peniswurzelblockade: Bei der Peniswurzelblockade handelt es sich um eine Regionalanästhesie, die zum Beispiel etwa bei Zirkumzisionen eingesetzt wird, um postoperativ eine langanhaltende Schmerztherapie zu erreichen. In der Regel wird die Blockade erst nach Einleitung der Allgemeinanästhesie vorgenommen. Es erfolgt die Blockade der beiden sensiblen Nervi dorsalis penis, die durch die Injektion eines Lokalanästhetikums beidseits der Mittellinie unterhalb der Symphyse erreicht wird. Bei den Nervi dorsalis penis handelt es sich um Endäste der Nervi pudendi.
Diese Blockade ist ebenfalls in der GOÄ nicht als Komplexleistung enthalten, so dass für die Berechnung einer Peniswurzelblockade zwei Gebührenpositionen infrage kommen. Da es sich um zwei Leitungsanästhesien handelt, könnte die Peniswurzelblockade zum einen mit dem zweimaligen Ansatz der Nr. 493 GOÄ (originär) in Ansatz gebracht werden. Es wäre jedoch auch denkbar, da es sich um die Endäste der Nervi pudendi handelt, die Nr. 494 GOÄ analog in Ansatz zu bringen. Die Pudendusanästhesie wurde in der GOÄ der Nr. 494 GOÄ zugeordnet, obschon es sich um eine perineurale Leitungsanästhesie handelt. Diese Zuordnung ist wohl mit Blick darauf erfolgt, dass die Pudendusanästhesie bei der Frau transvaginal erfolgt und somit als schwieriger eingestuft wird. Sollte die Nr. 494 GOÄ analog Anwendung finden, sollte diese aufgrund der einfacheren Durchführung einer Peniswurzelblockade als Komplexleistung nur einmal in Ansatz gebracht werden. Beide Varianten der Berechnung unterscheiden sich in der Gebührenhöhe jedoch kaum. Da es sich um eine sehr sinnvolle Ergänzung zur Allgemeinanästhesie handelt, um eine langanhaltende postoperative Schmerztherapie zu erhalten, ist die Berechnung der Blockade auch neben einer Allgemeinanästhesie möglich, weil die Zielrichtung dieser Anästhesie hauptsächlich in der postoperativen Schmerztherapie zu sehen ist.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 15 (12.04.2013), S. A-742)