Schmerztherapieleistungen neben Anästhesieleistungen, PCA-Pumpe
Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 9 (27.02.2009), S. A-428
Den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitel D – Anästhesieleistungen – der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist zu entnehmen, dass bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnet werden kann. Mit Blick auf die Auslegung des Wortes „nebeneinander“ im Zusammenhang mit Anästhesie und Schmerztherapieleistungen wäre zum Beispiel bei einer unvorhergesehen länger andauernden Operation eine Intubationsnarkose bei nachlassender Wirkung einer Regionalanästhesie berechnungsfähig. Beide Anästhesieleistungen beziehen sich nicht auf denselben Zeitraum, sodass eine Nebeneinanderberechnung möglich ist. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollten in der Liquidation die Zeiten der eingesetzten Verfahren angegeben werden. Ein anderes Beispiel ist die Anlage eines Periduralkatheters zur postoperativen Schmerztherapie vor einer Intubationsnarkose. Auch wenn der Katheter bereits vor der Operation gelegt wird, ist die Anlage auch neben der Intubationsnarkose berechenbar, wenn die Indikation zur Anlage dieses Katheters in der postoperativen Schmerztherapie zu sehen ist.
Wird der Patient für die postoperative Schmerztherapie mit einer patientenkontrollierten Infusionspumpe (PCA-Pumpe) versorgt, kann die Anlage mit der Nr. 784 GOÄ – Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen – abgegolten werden. Die Nr. 784 GOÄ bildet auch die Programmierung der PCA-Pumpe mit ab.
Die Berechnung der Wiederauffüllung, Überwachung und Umprogrammierung der PCA-Pumpe während einer Intensivtherapie ist nicht möglich, weil eine erforderliche „Basis-Analgosedierung“ einer intensivmedizinischen Behandlung mit dem Ansatz der Nr. 435 GOÄ abgegolten ist. Für die auf der Normalstation notwendige Überwachung („Schmerzvisite“) der PCA-Pumpe kann die Nr. 45 in Ansatz gebracht werden. Wird eine Wiederauffüllung und Umprogrammierung der PCA-Pumpe durchgeführt, kann hierfür zusätzlich die Nr. 261 GOÄ – Einbringen von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter – berechnet werden. Da die Wiederauffüllung und gegebenenfalls Umprogrammierung der Pumpe eine im Vergleich zur Injektion in einen parenteralen Katheter aufwendigere Leistung darstellt, ist die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors bei Nr. 261 GOÄ gerechtfertigt.
Wird für die postoperative Schmerztherapie die PCA-Pumpe zur epiduralen Medikamentenapplikation verwendet, kann für die Erstanlage ebenfalls die Nr. 784 GOÄ berechnet werden. Für die Überwachung einer kontinuierlichen epiduralen Anästhesie ist für den zweiten und jeden weiteren Tag die Nr. 475 GOÄ – Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag – berechenbar, auch neben Nr. 435 GOÄ.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 9 (27.02.2009), S. A-428)