Abrechnung der tiefen Hirnstimulation
Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 4 (24.01.2014), S. A-138
Die tiefe Hirnstimulation stellt eine wirksame Behandlungsmaßnahme bei Erkrankungen der Basalganglien wie Tremor, Parkinson-Syndromen oder Dystonien dar, wenn diese anders nicht hinreichend therapierbar sind. Mögliche Abrechnungen dieses stereotaktisch-neurochirurgischen Eingriffs in der GOÄ wurden bereits in einem vorherigen Ratgeber dargelegt (DÄ, Heft 43/2010). Aufgrund von Nachfragen zur mehrfachen Berechenbarkeit von Gebührenpositionen, insbesondere bei Durchführung beidseitiger Eingriffe, wird die Abrechnung und Bewertung in der GOÄ nochmals thematisiert, da in der Regel eine bilaterale Operation erfolgt.
Vor dem Eingriff sind bildgebende Untersuchungen als Grundlage für die optimale Zielpunktbestimmung und Implantation der Elektroden essenziell. Für das präoperative Anlegen des Stereotaxierahmens und die nachfolgende Computertomographie des Schädels zur Planung und Navigation können die GOÄ-Nrn. 5378 und 5377 angesetzt werden. Die Fusion dieser Bilddaten mit präoperativ angefertigten MRT-Bildern zur Festlegung der Zielpunkte wird gemäß der GOÄ-Nr. 2562 berechnet, wobei ein gegebenenfalls erhöhter Aufwand durch Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berücksichtigt werden kann. Für die Durchführung der Bohrlochtrepanation sowie die Implantation der Reizelektroden ist die Nr. 2561 GOÄ anzusetzen. Die Leistungslegende der Nr. 2561 GOÄ beschreibt zwar die Implantation von Reizelektroden im Plural, ist jedoch hinsichtlich des Zugangs in Form einer Trepanation auf den Singular abgestellt. Bei einer bilateralen, beide Hirnhemisphären betreffenden Implantation von Stimulationselektroden ist gebührenrechtlich von zwei getrennten Prozeduren auszugehen. Bei beidseitigen Eingriffen mit zwei getrennten Operationszugängen ist folglich eine Abrechnung der Leistungen nach GOÄ-Nrn. 2561 und 2562 jeweils pro Seite sachgerecht.
Die elektrophysiologischen Untersuchungen, welche bei der Implantation von Stimulationselektroden zur Festlegung des optimalen Stimulationsortes durchgeführt werden, fallen nicht unter das Zielleistungsprinzip, sondern sind als eigenständige Untersuchungstechniken separat abrechenbar. Je definitiv implantierter Elektrode und Sitzung kann für die Ableitung(en) aus dem Kerngebiet der analoge Ansatz der GOÄ-Nr. 828 gewählt werden, für die Stimulation(en) wäre jeweils die GOÄ-Nr. 839 analog berechnungsfähig. Auch hier sollte ein erhöhter Aufwand durch Wahl eines höheren Steigerungsfaktors berücksichtigt werden.
Für die intraoperative Durchleuchtung kann die GOÄ-Nr. 5295 angesetzt werden. Die postoperative Schädel-CT-Kontrolle kann nach Nr. 5370 GOÄ abgerechnet werden. Für die Implantation des Stimulationsgeräts unterhalb des Schlüsselbeins im Bereich der Brust oder des Bauches kann die Abrechnung analog GOÄ-Nr. 3095 erfolgen. Ein Aggregatwechsel kann analog Nr. 3096 GOÄ berechnet werden.
Dr. med. Hermann Wetzel, M. Sc.
(in: Deutsches Ärzteblatt 111, Heft 4 (24.01.2014), S. A-138)