Eingehende neurologische Untersuchung
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 42 (19.10.2007), Seite A-2904
Die Gebühr für die eingehende neurologische Untersuchung ist in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Abschnitt G „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“ aufgeführt. Strittig ist neben dem Leistungsinhalt auch, wer diese Leistung berechnen darf.
Die Leistungslegende der Nr. 800 GOÄ „Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“ führt die Einzelleistungen nicht im Detail auf. Deutlich wird jedoch aus der Formulierung „eingehende“, dass eine symptombezogene neurologische Untersuchung nicht nach der Nr. 800 GOÄ berechnet werden kann. Hierfür kann die originäre Nr. 5 „Symptombezogene (neurologische) Untersuchung“ angesetzt werden, sofern die erbrachte Leistung nicht spezifischeren Positionen (Nr. 825, 826 oder 830 GOÄ) zugeordnet werden kann.
Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativum zu verstehen. Von den privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe wird häufig gefordert, dass alle Bereiche untersucht worden sein müssten, damit die Nr. 800 GOÄ angesetzt werden könne. Dies ist nicht nachzuvollziehen, denn der Vergleich der Bewertung der Nr. 800 GOÄ (195 Punkte) gegenüber Untersuchungen für Teilbereiche wie der Nr. 825 „Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven . . .“ (83 Punkte) oder der Nr. 826 „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung . . .“ (99 Punkte) zeigt, dass bei der Bewertung nicht alle Bereiche Grundlage gewesen sein können, wenn bereits zwei Teilbereiche 182 Punkte ergeben. Die Nr. 800 GOÄ sollte berechnet werden können, wenn mindestens drei der oben genannten Bereiche untersucht worden sind. So wird der Inhalt der Nr. 800 GOÄ „eingehende neurologische Untersuchung“ erfüllt, und die Abgrenzung zur Nr. 5 GOÄ „Symptombezogene (neurologische) Untersuchung“ ist deutlich. Die Untersuchung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität, beispielsweise bei einer Schnittverletzung am Finger, erfüllt den Inhalt der Nr. 800 GOÄ nicht, da nur zwei Bereiche (und nur eine sehr eingeschränkte Region) untersucht wurden.
Oft wird behauptet, dass die Leistung nach Nr. 800 GOÄ nur von Neurologen und Psychiatern erbracht werden könnte, da nur diese auf den Abschnitt G zugreifen dürften. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen Fachgebieten ist zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt und stellt, anders als im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, keine grundsätzliche Zugriffsbeschränkung für bestimmte Facharztgruppen dar. Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ ist daher auch für Ärzte anderer Fachgebiete möglich, soweit die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des medizinisch Notwendigen erbracht wurde.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 42 (19.10.2007), Seite A-2904)