Videoüberwachung bei idiopathischem Parkinsonsyndrom
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 47 (21.11.2008), S. A-2546
Die medikamentöse Einstellung Parkinsonkranker stellt eine Herausforderung für jeden Arzt dar. Die Gabe von L-Dopa oder Dopaminagonisten im Stationsablauf einer Klinik entfaltet oft erst nach der Entlassung ihr volles Wirkungsspektrum, sodass die erforderliche exakte Klassifikation, Quantifizierung und Dokumentation von motorischen Fluktuationen unter Umständen ausbleibt. Vor allem die Lebensqualität betroffener Patienten kann durch eine kontinuierliche Betreuung und jederzeit mögliche Dokumentation von Problemen in dieser sensiblen Behandlungsphase gesteigert werden.
Eine Langzeitbehandlung des idiopathischen Parkinsonsyndroms unter häuslichen Bedingungen muss dem neuronalen Zelltod vorbeugen und zentralnervöse Nebenwirkungen wie Dyskinesien, On-/Off-Phänomene oder eventuell auch psychotische Symptome auf ein Minimum beschränken.
Mit diesem Ziel entwickelten Neurologen ein ambulantes Videomonitoring: Der Patient erhält zu Hause eine Videokamera, die mit einer Aufnahmeeinheit gekoppelt ist. Vier- bis sechsmal nimmt der Patient sich selbst etwa zwei Minuten lang auf, wobei er seine motorischen Fähigkeiten nach einem festgelegten Schema durchexerziert. Nachts werden die Daten auf den Auswerterechner des behandelnden Arztes übertragen.
Die videogestützte Beobachtung sollte in einem zusammenhängenden Beobachtungszeitraum über 30 Tage stattfinden. Voraussetzung ist, dass innerhalb von fünf Beobachtungstagen ein Ansprechen auf die Medikation verifiziert werden kann. In einem gesamten Beobachtungszeitraum von 30 Tagen müssen die Befunde von mindestens 15 Tagen dokumentiert werden. Das schließt die Rückmeldungen per Fax, Telefon oder Voicemail an den Patienten ein.
Das Videomonitoring bei Patienten mit Parkinsonsyndrom ist einmal pro Tag, maximal 30-mal im einem Kalenderjahr berechnungsfähig und sollte grundsätzlich nicht länger als zwei Tage unterbrochen werden. Pro Sitzung ist die Nr. 827a analog nach § 6 Absatz 2 GOÄ anzusetzen.
Dem variablen Zeitaufwand für anfängliche Patientenschulungen oder bei auftretenden Problemen wird der Gebührenrahmen nach § 5 Absatz 2 GOÄ mit der Wahl des jeweiligen Steigerungsfaktors gerecht.
Die Bundesärztekammer arbeitet an einer neuen Gebührenordnung für Ärzte und bemüht sich um die Implementierung innovativer diagnostischer Maßnahmen und Therapien.
Dipl.-Oek. Dr. med. Ursula Hofer
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 47 (21.11.2008), S. A-2546)