Intravitreale Injektion (2)
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 41(12.10.2012), S. A-2056
Zur Behandlung verschiedener Netzhauterkrankungen stellt die intravitreale Injektion (IVI) von monoklonalen Antikörpern oder Steroiden eine anerkannte Therapieform dar. Die intravitreale Injektion wird auch als intravitreale operative Medikamentengabe (IVOM) bezeichnet. Die IVI oder IVOM ist nicht in der derzeit gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt. Aus diesem Grund kann diese Leistung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ mit einer gleichwertigen Leistung analog berechnet werden (GOÄ-Ratgeber, Heft 39/2012).
Gemäß dem Wortlaut von § 6 Absatz 2 GOÄ entsteht bei der Analogbewertung keine neue, eigenständige Gebührennummer. Vielmehr wird zur Berechnung einer Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht vorkommt, eine bereits bestehende Gebührennummer angewendet. Dies bedeutet, dass insbesondere die Rahmenbedingungen der abgegriffenen Gebührennummer bei der analogen Abrechnung erhalten bleiben. Dies beginnt schon beim Gebührenrahmen, der übernommen werden muss. Sowohl „Allgemeine Bestimmungen“ als auch ergänzende Bestimmungen, die beispielsweise die Anzahl der maximal berechnungsfähigen Leistungen (Höchstwerte) je Sitzung, aber auch die Häufigkeit der Berechnung im Behandlungsfall, im Kalender(halb)jahr, sowie Ausschlüsse der Berechnung neben anderen Gebührenpositionen enthalten, müssen berücksichtigt werden. Zuschlagsleistungen, die analog verwendet werden, bedingen, dass grundsätzlich die „Grundleistung“, die diesen Zuschlag auslöst, ebenfalls berechnet worden ist. Dieser schwierige Umstand ist vor allem bei ambulanten Operationen zu berücksichtigen, denn der Katalog C VIII „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“ GOÄ ist abschließend. Der Vorstand der Bundesärztekammer konnte daher für die befürwortete Bewertung der intravitrealen Injektion analog der Nr. 1383 GOÄ keine Begrenzung des Gebührenrahmens vornehmen, so dass der übliche Gebührenrahmen für ärztliche Leistungen (1,0- bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach) gilt (vergleiche Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Juli 2009, Az.: 370 C 471/09).
Da die Nr. 1383 GOÄ kein Bestandteil des Katalogs C VIII 3. GOÄ ist, in dem die ambulanten Operationen, die zuschlagsfähig sind, abschließend aufgelistet werden, können neben dem Ansatz der Nr. 1383 GOÄ aus gebührenrechtlichen Gründen keine Zuschläge nach den Nummern (Nrn.) 440 (OP-Mikroskop) und 444 (ambulanter OP-Zuschlag) berechnet werden, auch wenn diese Leistungsinhalte in der Regel erbracht werden. Dies gilt aus den oben genannten Gründen auch für den analogen Abgriff dieser als gleichwertig erachteten Leistung.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 41(12.10.2012), S. A-2056)