Operation des grauen Stars
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 7 (17.02.2012), S. A-340
Die Operation des grauen Stars (Katarakt) durch Entfernung der Linse wird nach der GOÄ mit der Nr. 1374 (3 050 Punkte) oder 1375 (3 500 Punkte) vergütet. Die Leistungslegenden dieser beiden Nummern lauten: „Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) gegebenenfalls einschließlich Iridektomie – “. Nr. 1375 GOÄ enthält darüber hinaus noch die „[…] Implantation einer intraokularen Linse“.
Eine Auflistung der Leistungen, die in jedem Fall als Teilleistungen der „Extrakapsulären Operation des Grauen Stars“ nach den Nrn. 1374 und 1375 GOÄ anzusehen sind, findet man beispielsweise im Augenärztlichen Gebührenkommentar (Begründet von Freigang, Fortgeführt von Schneider, Dr. Winzer Pharma GmbH): Reinigung und Desinfektion des Operationsgebietes, Tropfanästhesie, vorübergehende Erweiterung der Lidspalte für einen leichteren Zugang, Zügelnaht, Bindehauteröffnung, Tunnelschnitt, gegebenenfalls zusätzliche Zugänge zur Vorderkammer (zum Beispiel bei bimanueller Technik), Einbringung und Entfernung von viskoelastischem Material, Kapseleröffnung (wie Kapsulorhexis), gegebenenfalls Polieren der Kapsel, Wundverschluss (Bindehautnaht et cetera), Verband nach der Operation. Modifikationen bei der Schnitt-/Nahttechnik zur Astigmatismus-Minimierung sind nach Freigang nicht separat berechnungsfähig. So stelle der Tunnelschnitt (zum Beispiel Clear-cornea-Inzision) eine von mehreren Möglichkeiten dar, den Bulbus zu eröffnen, und sei damit ein Teilschritt der operativen Leistung.
Anders ist die Situation, wenn zusätzlich zur Katarakt ein operationswürdiger (höhergradiger) Astigmatismus vorliegt. In der wissenschaftlichen Literatur divergiert allerdings die Auffassung, ab wie viel Dioptrien eine operative Korrektur zusätzlich sinnvoll ist. Früher wurde typischerweise eine operative Korrektur mittels T-Cut vorgenommen, die bei entsprechender Indikation nach Nr. 1345 GOÄ neben der Nr. 1375 GOÄ berechnungsfähig ist. Heute werden bei einem Astigmatismus eher torische Intraokularlinsen eingesetzt, deren Positionierung deutlich schwieriger und zeitaufwendiger ist als die einer herkömmlichen Linse, da sowohl eine Achsverschiebung als auch eine rotierende Linse das Ergebnis negativ beeinflussen können. Nr. 1375 GOÄ kann in diesem Fall mit einem erhöhten Steigerungssatz und entsprechender Begründung auf der Rechnung angesetzt werden.
Zusätzlich berechnungsfähig wären auch andere Eingriffe mit einer eigenen Indikation wie beispielsweise die Glaukomchirurgie (Operation des grünen Stars). Bei der ambulanten Durchführung einer Kataraktoperation können neben den Nrn. 1374 oder 1375 GOÄ die Zuschläge für die ambulante Operation selbst nach Nr. 445 GOÄ und gegebenenfalls die Zuschläge für das Operationsmikroskop nach Nr. 440 GOÄ und den Laser nach Nr. 441 GOÄ angesetzt werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 7 (17.02.2012), S. A-340)