PDT am Augenhintergrund
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 15 (11.04.2003), Seite A-1014
Die photodynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin (Visudyne®) stellt eine viel versprechende Therapieoption bei der feuchten Form der altersbedingten Makuladegeneration dar. Nach Auftreten der ersten Symptome droht den Patienten ohne suffiziente Behandlung eine schnelle Erblindung. Obwohl die Leistung im EBM mit 5985 Punkten bewertet ist (EBM-Nr. 1250), haben zwischenzeitlich sogar Universitäts-Augenkliniken ihr Behandlungsangebot wieder eingestellt, weil personeller Bedarf und Investitionsaufwand für die Lasertechnologie zu hoch sind. Die befürchtete Kosteneskalation für die GKV ist ausgeblieben.
Vor diesem Hintergrund, aber auch, weil die Prävalenz für die Makuladegeneration überschätzt worden war, ist die Zahl der jährlich in Deutschland durchgeführten photodynamischen Therapien in der Augenheilkunde geringer (schätzungsweise 12 500 Behandlungsfälle bundesweit) als im Zuge der Anfangseuphorie erwartet. Nur wenige Zentren führen durchschnittlich mehr als 100 Behandlungen pro Jahr durch. Überraschenderweise werden dabei sogar mehr Leistungen auf privatärztlicher Basis denn als Kassenleistung durchgeführt; dies liegt daran, dass die PDT bei zwei weiteren Indikationen, der pathologischen Myopie oder okkulten Membranen, noch nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt ist und deshalb bei GKV-Patienten im Sinne einer individuellen Gesundheitsleistung auf Basis der GOÄ abgerechnet wird.
Lange Zeit war strittig, wie die PDT mit Verteporfin angemessen nach GOÄ zu vergüten sei. Eine Analogbewertung war erforderlich, die die Kriterien des § 6 Absatz 2 GOÄ ("entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung") erfüllt. Die vom Berufsverband der Augenärzte e.V. vorgeschlagene Analogbewertung nach Nr. 5358 war aus Sicht der Bundesärztekammer inakzeptabel, handelt es sich hierbei doch um eine angiographische Intervention im Kopf-Hals-Bereich mit erheblich anderem Risikopotenzial als bei der PDT sowie um eine Komplexleistung, die angiographische Kontrollen mit einschließt. Die lange Zeit schwelende Auseinandersetzung konnte nun beigelegt werden (vgl. Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 14/2003). Die Bundesärztekammer sieht - wie schon bei ihrer Abrechnungsempfehlung zur dermatologischen PDT - eine Vergleichbarkeit der photodynamischen Therapie am ehesten mit der Strahlentherapie als erfüllt an und empfiehlt deshalb ein Bewertungskonzept in Analogie zur Strahlenbehandlung nach Abschnitt O IV GOÄ: Computergestützte Bestrahlungsplanung (analog Nr. 5800) plus Laserbestrahlung analog Nr. 1366). Die Berechnung der Verteporfin-Infusion (Nr. 271) neben Nr. 1366 analog für die augenheilkundliche PDT ist nicht möglich.
Es mag sein, dass sich der PKV-Verband - wie schon bei der dermatologischen PDT (vgl. PKV-Publik 4/2002, S. 44) - daran stört, dass Behandlungsplanung und die jeweilige spezifische Lichttherapie aus unterschiedlichen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses analog abgegriffen werden. Ursache für den "Spagat" zwischen verschiedenen Leistungskapiteln ist jedoch die immer größer werdende Kluft zwischen veraltetem Leistungsverzeichnis und modernem medizinischen Leistungsspektrum, die zunehmend auch die Bildung adäquater Analogbewertungen erschwert.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 15 (11.04.2003), Seite A-1014)