Abrechnung der Tonsillektomie
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 9 (02.03.2012), S. A-456
Bei der Abrechnung der Tonsillektomie als privatärztliche Leistung ist häufig streitig, ob und welche operativen Maßnahmen auf der Grundlage der GOÄ neben einer Operation nach Nr. 1499 GOÄ „Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)“ beziehungsweise Nr. 1500 GOÄ „Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)“ zusätzlich berechnungsfähig sind. So wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die im Rahmen der genannten Eingriffe in Abhängigkeit vom Einzelfall zusätzlich vorgenommene Exzision von hyperplastischem Tonsillengewebe aus dem Bereich der Plica triangularis neben Nr. 1499 oder Nr. 1500 GOÄ einen gesondert berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der GOÄ darstellt. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (BÄK), in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der BÄK das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung vertreten sind, hat bereits im Jahr 2004 die gesonderte Berechnungsfähigkeit dieser Maßnahme verneint (DÄ, Heft 25/2004): „Die Exzision von hyperplastischem Tonsillengewebe aus dem Bereich der Plica triangularis ist mit dem Ansatz der Nrn. 1499/1500 abgegolten.“
Darüber hinaus kann die Inrechnungstellung der Nr. 1501 GOÄ „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie“ nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Operation nach Nr. 1499 oder Nr. 1500 GOÄ für die primäre Blutstillung erfolgen. Der Ansatz dieser Leistung ist der operativen Behandlung der Nachblutung aus einem oder beiden Tonsillenbetten als Sekundäreingriff vorbehalten.
Bei Notwendigkeit der Durchführung einer Tumortonsillektomie ist auch diese mit den Nrn. 1499 beziehungsweise 1500 und nicht zum Beispiel mit der Nr. 2404 „Exzision einer größeren Geschwulst …“ abzubilden. Wird hingegen bei fortgeschrittenem Tumorwachstum eine Erweiterung des Eingriffs im Sinne einer teilweisen Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis – notwendig, so ist der zusätzliche Ansatz der Nr. 1512 GOÄ gerechtfertigt. Ist eine ergänzende „Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen“ („Neck Dissection“) – erforderlich, so ist für eine Abbildung dieser Leistung die Nr. 2716 GOÄ heranzuziehen. Dies gilt auch für die Durchführung einer funktionellen Neck Dissection, die unter dem Aspekt der selektiven Erhaltung bestimmter Strukturen erfolgt, um postoperative funktionelle und/oder kosmetische Einschränkungen möglichst gering zu halten. Da es sich bei einer funktionellen Halslymphknotenausräumung nicht mehr um eine „radikale“ Ausräumung handelt, ist auf der Grundlage der Vorschriften in § 6 Absatz 2 GOÄ Nr. 2716 GOÄ im Analogabgriff in Ansatz zu bringen.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 9 (02.03.2012), S. A-456)