Ultraschall der Nasennebenhöhlen
Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 30 (29.07.2011), S. A-1656
Die Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen der Nasennebenhöhlen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wirft immer wieder Fragen auf. Bei der Durchführung sonographischer Untersuchungen im A-Scan-(Amplitude Modulation Scan) oder B-Scan-Verfahren (Brightness-Scan) ist zum Beispiel immer wieder streitig, wie die an den einzelnen Nebenhöhlen erbrachten Ultraschalluntersuchungen im Einzelfall gebührenrechtlich zutreffend in der Rechnung abzubilden sind.
Die Leistung nach Nr. 410 GOÄ („Ultraschalluntersuchung eines Organs“) ist auf die Ultraschalluntersuchung eines Organs abgestellt, ebenso die Nr. 420 GOÄ („. . . bis zu drei weiteren Organen . . ., je Organ“). Auf der Grundlage der GOÄ kann, neben einer Grundleistung nach den Nrn. 410 bis 418 GOÄ, die Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen nach der Nr. 420 GOÄ in Ansatz gebracht werden (siehe die ergänzende Bestimmung zu Nr. 420 GOÄ).
Die Nasennebenhöhlen sind im Wesentlichen paarig angelegt und teils durch knöcherne Wände, teils durch Zwischenräume getrennt. Paarige Organe (zum Beispiel Nieren etc.) gelten bei der Ultraschalluntersuchung als zwei jeweils eigenständige Organe. Daher ist es durchaus vertretbar, die linke und die rechte Kieferhöhle jeweils als ein Organ im Sinne der Nrn. 410 und 420 des Gebührenverzeichnisses aufzufassen. Wenn zum Beispiel sowohl die Kieferhöhlen beidseits und zusätzlich eine nicht paarig angelegte Stirnhöhle, auch wenn diese gegebenenfalls aufgrund ihrer Ausdehnung rechts und links untersucht werden muss, in einer Sitzung geschallt werden, so sind diese Leistungen mit dem Ansatz der Nrn. 410 und 420 GOÄ (2 ×) gebührenrechtlich zutreffend abzubilden. In dem (eher selteneren) Fall, dass, neben den Kieferhöhlen beidseits, auch eine „paarig“ angelegte Stirnhöhle beidseits untersucht wurde, wäre hierfür der Ansatz der Nrn. 410 und 420 GOÄ (3 ×) bei Durchführung der Sonographie im B-Scan-Verfahren heranzuziehen. Die genannte „paarige“ Anlage, also das Vorhandensein von zwei vollständig (knöchern) getrennten Stirnhöhlen, sollte im Zweifelsfalle, zum Beispiel anhand entsprechender bildgebender Diagnostik, nachvollzogen werden können. Bei Durchführung der Nasennebenhöhlen-Sonographie im A-Scan-Verfahren ist der Ansatz der Nr. A 409 (analog nach Nr. 410 GOÄ) gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer (DÄ, Heft 28–29/1997) für die Untersuchung des ersten Organs heranzuziehen. Falls weitere Ultraschalluntersuchungen, zum Beispiel der kontralateralen Kieferhöhle und der Stirnhöhle(n) im A-Bild-Verfahren notwendig werden, wäre hierfür wiederum der zusätzliche Ansatz der Nr. 420 GOÄ (im Regelfall 2 ×) analog zutreffend.
Gemäß der ergänzenden Bestimmung sowohl zu Nr. 410 GOÄ als auch Nr. 420 GOÄ ist/sind das/die untersuchten Organ(e) „. . . in der Rechnung anzugeben“. Dies sollte unbedingt beachtet werden, da gemäß § 12 Absatz 1 GOÄ die Vergütung erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine den Vorschriften der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Wer also die geforderte Angabe der mittels Ultraschall untersuchten Organe in der Rechnungslegung unterlässt, läuft Gefahr, dass diese nicht anerkannt wird.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 108, Heft 30 (29.07.2011), S. A-1656)