Kieferhöhleneingriffe richtig abrechnen
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 21 (25.05.2012), Seite A-1112
Die Abrechnung von Eingriffen an den Kieferhöhlen auf Grundlage der GOÄ wirft immer wieder Fragen auf. Je nach Ausmaß und Inhalt der durchgeführten Operation besteht häufig die Schwierigkeit der richtigen Zuordnung der einzelnen Leistung(en) zu den zutreffenden Nummern des GOÄ-Kapitels J – Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde.
Die alleinige „Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten“ ist mit der Nr. 1465 GOÄ in Ansatz zu bringen. Wird die Kieferhöhlenpunktion hingegen mit dem Ziel einer anschließenden „endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465“ durchgeführt, so ist Nr. 1466 GOÄ zur Abbildung dieser Leistung heranzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass neben einer Nr. 1418 GOÄ „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraumes …“ die Leistung nach Nr.1466 GOÄ nicht in Rechnung gestellt werden kann. In der ergänzenden Bestimmung zu Nr. 1418 GOÄ heißt es hierzu: „Neben der Leistung nach Nr. 1418 ist die Leistung nach Nr. 1466 nicht berechnungsfähig.“
Abzugrenzen von den „Punktionen“ der Kieferhöhle sind weiterführende Eingriffe, die eine operative Eröffnung der Kieferhöhle und gegebenenfalls Ausräumung des erkrankten Gewebes umfassen. Die „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus“ ist mit der Nr. 1467 GOÄ abzubilden, während eine „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase aus“ mit der Nr. 1468 GOÄ in Ansatz zu bringen ist. Die heute in schleimhautschonender, endokospischer/mikroskopischer Technik übliche Ausräumung einer Kieferhöhle von der Nase aus ist mit der Nr. 1486 GOÄ im Analogabgriff abzubilden. In der Leistung nach Nr. 1486 (analog) ist die Eröffnung der Kieferhöhle als Zugangsleistung jedoch bereits enthalten und nicht gesondert mit der Nr. 1468 berechnungsfähig.
Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und der Verband für private Krankenversicherung e. V. vertreten sind, hat im Jahr 2004 zu der Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit eines weiteren (subturbinalen) Fensters nachstehenden Beschluss gefasst (DÄ, Heft 25/2004): „Wird bei einer endonasal-mikroskopischen/endoskopischen Kieferhöhlenoperation nach Nr. 1486 ein subturbinales Fenster zur Drainage angelegt, so ist diese zusätzliche Maßnahme durch die Berechnung der Nr. 1486 abgegolten und nicht als selbstständige Leistung, z. B nach Nr. 1468, neben Nr. 1486 berechnungsfähig. Der durch die zusätzliche subturbinale Fensterung verursachte Aufwand muss durch die Wahl eines adäquaten Steigerungsfaktors abgebildet werden.“
Da die Leistungslegende der Nrn.1465 bis 1468 und 1486 im Singular abgefasst ist („der“ beziehungsweise „einer Kieferhöhle“), kann bei beidseitigem Eingriff die jeweilige Leistung auch zweimal in Ansatz gebracht werden. Darüber hinaus sind die Nrn. 1467, 1468 und 1486 in den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII. „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen (GOÄ)“ als zuschlagsfähige ambulante operative Leistungen aufgeführt.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 21 (25.05.2012), Seite A-1112)