Ärztliche Tätigkeit in Drittstaaten
Universitätsexamina, Approbation und Promotion aus einem EU-Mitgliedsstaat werden in außereuropäischen Staaten in der Regel im Einzelfall auf eine eventuelle Anrechenbarkeit geprüft.
In fast allen Ländern muss das entsprechende ärztliche Examen in der Landessprache nachgeholt werden, um die Zulassung zum ärztlichen Beruf zu erlangen. Neben den für die ärztliche Zulassung oft mehrstufigen Examina (theoretische sowie praktische Tests) werden Sprachnachweise gefordert, in manchen Fällen auch Sprachprüfungen. Die Prüfungsverfahren und das Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse sind unbedingt im Vorfeld eines avisierten Auslandsaufenthaltes abzuklären.
Wir empfehlen die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen nationalen Stellen. Die Länderverzeichnisse sind aus Kontakten mit den jeweils national zuständigen Stellen entstanden und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
In der Bundesrepublik Deutschland ist für die Anrechnung einer Weiterbildung, die ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) abgeleistet wurde, unter anderem § 19 der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) zu beachten: Die Weiterbildung kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.
Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter. In Deutschland sind für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts zuständig. Für jeden Arzt/ jede Ärztin ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er/sie ist.