Ärztliche Tätigkeit in Staaten der EU, des EWR und der Schweiz
Europäische Union
Innerhalb der Europäischen Union regelt die Europäische Richtlinie 2005/36/EG die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung sowie die Ausbildungsnachweise für den Facharzt. Die von den 28 Mitgliedstaaten notifizierten Bezeichnungen der ärztlichen Grundausbildung sowie der fachärztlichen Weiterbildung sind im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt.
Wenn Sie in einem Land der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine ärztliche Grundausbildung und/oder eine vollständige Weiterbildung mit entsprechendem Abschluss anstreben, sollten Sie sich vor Weggang ins Ausland erkundigen, ob die Aus- und Weiterbildung die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen und eine EU-Konformität gegeben ist.
Ärztinnen und Ärzte mit einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat können sich innerhalb der Europäischen Union bei der nationalen zuständigen Stelle im Zielstaat registrieren und die Anerkennung des Ausbildungsnachweises bzw. der Ausbildungsnachweise beantragen.
Die Anerkennung von in der EU, dem EWR sowie in der Schweiz erworbenen Abschlüssen dürfte unproblematisch sein (sogenanntes automatisches Anerkennungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG), sofern die Mindestanforderungen des Artikels 24 (Ärztliche Grundausbildung) und des Artikels 25 (Fachärztliche Weiterbildung) bzw. 28 (Allgemeinmedizin) der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt sind.
Eine Konformitätsbescheinigung für die ärztliche Grundausbildung sowie für den fachärztlichen Ausbildungsnachweis wäre ggf. bei der jeweiligen nationalen zuständigen Stelle des Herkunftsstaates einzuholen.
Bei Fragen zur Anerkennung von Qualifikationen können Sie sich an die nationalen Kontaktstellen für die Richtlinie 2005/36/EG wenden.
Bei Fragen zur Registrierung, zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Anerkennung sowie zur Struktur des Gesundheitssystems könnten Sie sich auch an die nationale Ärztevereinigung sowie das Gesundheitsministerium des Zielstaates wenden.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst 30 Staaten: Dies sind alle EU-Staaten, sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch im EWR gilt der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr einschließlich aller damit verbundenen EU-Richtlinien.
Schweiz
Die Schweiz unterhält enge Beziehungen zur Europäischen Union (EU) sowohl auf politischer, wirtschaftlicher als auch kultureller Ebene.
Diese Beziehungen werden durch ein Vertragswerk von bilateralen Abkommen und Vereinbarungen geregelt, die in den vergangenen Jahren zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Vorgängerinnen (EWG=EG, EGKS, Euratom) abgeschlossen wurden.
Die Schweiz ist im Bereich des Freizügigkeitsrechts und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen an das „Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit" gebunden, das am 01.06.2002 in Kraft getreten ist.
Anhang III des o.g. Abkommens wurde durch die Aufnahme und Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG am 01.11.2011 geändert.
Im Abkommen vom 21.06.1999 (mit Stand: 01.01.2017) finden Sie auch den Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz.
Der Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30.09.11 über die Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wurde im Amtsblatt L 277/20 der Europäischen Union vom 22.10.2011 veröffentlicht.