Analoge Abrechnung bereits bekannter Leistungen
Ärztliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOÄ bereits allgemein bekannt waren, sind zwar im Grundsatz von einer Analogbewertung nicht ausgeschlossen; in solchen Fällen muss jedoch besonders sorgfältig geprüft werden, ob diese Leistung nicht bisher als Bestandteil einer anderen, im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung angesehen wurde oder lediglich eine Modifikation einer im Gebührenverzeichnis befindlichen Leistung darstellt.