Rechnungserstellung bei analoger Bewertung
Nach § 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden ("Platzhalter" siehe nachfolgend "Numerierung im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer").