Spezielles zum Gebührenrahmen (2)
Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 44 (29.10.2004), Seite A-2980
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält drei verschiedene Gebührenrahmen: den "ärztlichen" (§ 5 Abs. 2), den "technischen" (§ 5 Abs. 3) und den für "Laborleistungen" (§ 5 Abs. 4). Dazu auch "Grundsätzliches zum Gebührenrahmen (1)" im Deutschen Ärzteblatt, Heft 42 vom 15. Oktober 2004 und "Gebührenrahmen in Gefahr" im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 13 vom 28. März 2003.
In der Regel werden die Gebühren zwischen dem 1,0fachen Satz und dem Mittelwert bemessen. Ein Überschreiten der Mittelwerte ist dann gebührenrechtlich zulässig, wenn Besonderheiten der so genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 5 Absatz 2 der GOÄ können die Gebühren (innerhalb des Gebührenrahmens) nach billigem Ermessen (jede Zahl zwischen 1,0fach und dem Höchstwert) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und der Umstände bei der Ausführung bemessen werden. Diese Bemessungskriterien gelten für alle drei Gebührenrahmen. Lediglich für den ärztlichen Gebührenrahmen gilt, dass die Besonderheit der einzelnen Leistung gegebenenfalls durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet werden kann.
Das Kriterium "Zeitaufwand" trifft zu, wenn beispielsweise eine Beratung überdurchschnittlich lange dauert, weil der Patient zahlreiche Unterlagen zur Beurteilung mitbringt, oder es sich um eine zeitaufwendige Erstanamnese handelt. Das Kriterium "Schwierigkeit" kann zutreffen, wenn beispielsweise eine Koloskopie aufgrund einer "Verstuhlung" oder bei Stenosen im Rahmen von entzündlichen Erkrankungen hohe Anforderungen an den Untersucher stellt. Bei dem Kriterium "Umstände bei der Ausführung" kann es sich beispielsweise um eine Reanimation auf der Straße handeln oder um die Versorgung eines Verletzten, der im Auto eingeklemmt ist. Das Kriterium "Schwierigkeit des Krankheitsfalles" kann vorliegen, wenn die Differenzialdiagnose aufgrund sich überlagernder Symptome verwandter Erkrankungen außergewöhnlich schwierig ist.
Die Beurteilung, ob eine Leistung schwierig(er), zeitaufwendig(er) und die Umstände bei der Ausführung besonders waren, obliegt immer dem behandelnden Arzt.
Die Begründung der Abrechnung über dem Mittelwert muss nach § 5 Abs. 2 auf die einzelne Leistung bezogen sein. Diese Forderung findet sich wieder in § 12 Abs. 3. Danach muss eine für den Zahlungspflichtigen verständliche und nachvollziehbare, auf die einzelne Leistung bezogene, Begründung auf der Rechnung angegeben werden, damit die Rechnung fällig wird. Anforderungen an eine Begründung sind: leistungsbezogen, verständlich und nachvollziehbar. Daraus muss man schließen, dass eine Wiederholung der Bemessungskriterien wie etwa "zeitaufwendig", "schwierige Differenzialdiagnose" oder "schwierige Technik" nicht ausreichend ist, da dies weder den Bezug zur einzelnen Leistung (an diesem Patienten) herstellt, noch für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar ist. Die genannten Beispiele sind daher meine Anregung, aber keine mustergültige Empfehlung.
Hinweise zum Gebührenrahmen stationär folgen in Teil 3.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 44 (29.10.2004), Seite A-2980)