Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 36 (07.09.2007), Seite A-2456
Die korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gehört zu den schwierigeren Dingen bei der Rechnungserstellung.
Es gibt die Möglichkeit, nach § 6 Absatz 2 GOÄ eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde, nach Art, Kosten und Zeitaufwand analog einer bestehenden Leistung der GOÄ zu bewerten. Ergänzend enthält der § 12 GOÄ die Regelung, dass die analoge Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben werden muss, und die Bestimmung, wie die Darstellung der analogen Leistung auf der Rechnung auszusehen hat. Nach der Beschreibung der analogen Leistung muss der Hinweis „entsprechend“ erfolgen. Noch deutlicher wird die Analoge Bewertung, wenn zu dem Wort „entsprechend“ der Hinweis auf den § 6 Absatz 2 GOÄ aufgenommen wird. Außerdem wird im § 12 Absatz 4 GOÄ gefordert, dass die in Analogie herangezogene, als gleichwertig erachtete Leistung mit ihrer Gebührennummer und der originären Leistungslegende aufgeführt wird, damit der Patient die Gleichwertigkeit prüfen kann.
Ein Beispiel: Nr. 4815 GOÄ [neuer Text beispielsweise]„flüssigkeitsgestützte Zytologie (Liquid based Cytology) mit Monolayertechnik“ [Hinweise auf die Analogie] „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ [Originaltext, gegebenenfalls sinnvoll gekürzt] „Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien […] unter Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren […]“.
Weiteres Beispiel: Nr. 269a [neuer Text] „Laserakupunktur zur Schmerzbehandlung (Mindestdauer 20 Minuten), je Sitzung“ [Hinweis auf die Analogie] „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ [Originaltext] „Akupunktur (Nadelstichtechnik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“. Da die analoge Leistung die Rahmenbedingungen der originären Leistung erbt, dürfen im Originaltext vorhandene Angaben wie die Mindestdauer auch bei der Bearbeitung der analogen Leistung nicht fehlen.
Eigene Zusätze, wie beispielsweise „A 558“, „AA0038“ oder „2381a“, sind unzulässig. Solche zur Eingabe verwendete Kürzel lassen sich in der Praxissoftware beim Ausdruck der Rechnung unterdrücken, ohne dass auf die praxisinterne Kennzeichnung verzichtet werden muss. Die einzige nach § 12 GOÄ zulässige Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ kommt im Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen vor. Analoge Laborleistungen müssen durch ein vorangestelltes „A“ gekennzeichnet werden.
Ausnahme: die offiziellen Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses bei der Bundesärztekammer, die durch ein vorangestelltes „A“, wie „A36“, gekennzeichnet werden. Dies dient dem leichteren Erkennen der konsentierten Analogen Bewertungen, die in aktueller Fassung auf der Internetseite der Bundesärztekammer eingesehen werden können.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 36 (07.09.2007), Seite A-2456)