Handhabung der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor Abschnitt M (Höchstwertkennzeichnung in der Praxis-EDV)
Stand: August 1998
In der allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor Abschnitt M der GOÄ heißt es, daß die unter Höchstwerte fallende Untersuchungen in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H 1 bis H 4 gekennzeichnet sind und diese Kennzeichnung Bestandteil der Gebührennummer sei und in der Rechnung angegeben werden muß. In der GOÄ sind bei den Gebührennummern, welche Höchstwerte beinhalten, Ziffern und die Kennzeichnung H 1 bis H 4 durch einen Punkt getrennt. Wäre dieser Punkt Bestandteil der Gebührennummer, so rutscht die Kennzeichnung mit H 1 bis H 4 schon von der 5. und 6. Stelle an die 6. und 7. Stelle. Eine zusätzliche Verschiebung ergibt sich in den Fällen, in denen die allgemeine Bestimmung Nr. 8 (Analoge Abrechnung) zum Tragen kommt. Durch das vorangestellte A rutscht die Höchstwertkennzeichnung sogar an die 7. und 8. Stelle.
Da Laborleistungen in weitem Umfang EDV-mäßig erfaßt werden und in entsprechenden Programme auch aus dem erhobenen Laborparameter die zutreffende Ziffer generiert wird, ergibt sich das Erfordernis einheitlicher Anwendung.
Dies ist nur dadurch zu lösen, daß zwischen den sich widersprechenden Anforderungen der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M abgewogen werden muß. Dabei hat die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht - sowohl betreffen die Kennzeichnung der Höchstwerte als auch der analogen Abrechnung - Vorrang vor der Einhaltung der "5. und 6. Stelle der Gebührennummer".
Die Konsequenz ist:
- in der Liquidation kann der Punkt zwischen Ziffer und der Kennzeichnung mit H 1 bis H 4 entfallen
- für das ggf. einzusetzende "A" kann bei der Datenerfassung eine Leerstelle vor der Ziffer vorgesehen werden, welche dann ggf. ausgefüllt wird.
Bei Einhaltung dieser Empfehlung ist sowohl den vorrangigen Forderungen der GOÄ genüge getan, als auch die Praktikabilität im EDV-Bereich gewährleistet.
Stand: August 1998