Labor: Abrechnungsbeschränkungen gelten auch für externen Arzt
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 26 (29.06.2007), Seite A-1940
Anfang Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: III ZR 291/06) ein Urteil zur Abrechnung labormedizinischer Leistungen im Rahmen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefällt, worin er bestätigt, dass auch externe Laborärzte den Abrechnungsbeschränkungen der GOÄ, hier dem Ausschluss bestimmter Laborleistungen neben der Nr. 437 GOÄ, unterliegen.
Folgende Fallkonstellation lag zur Entscheidung vor: Ein Chefarzt hatte bei einem intensivpflichtigen Patienten die Nr. 437 GOÄ „Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435, bis zu 24 Stunden Dauer“ in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu den Laborleistungen im krankenhauseigenen Labor, hatte er Leistungen von einem externen Laborarzt angefordert, weil diese Leistungen im hauseigenen Labor nicht durchgeführt werden konnten. Der externe Laborarzt hatte dem Patienten seine Leistungen, das waren Untersuchungen nach den Unterabschnitten M III und M IV, ohne Beachtung der Ausschlüsse neben der Nr. 437 GOÄ in Rechnung gestellt. Diese Rechnung war zudem nicht um die 15 Prozent § 6 a GOÄ gemindert.
Ziffer 11 der Allgemeinen Bestimmungen zu den Laboratoriumsuntersuchungen Abschnitt M GOÄ besagt: „Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 3980 bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfähig.“ Korrespondierend mit dieser Bestimmung heißt es in Nr. 437 GOÄ, dass neben der Nr. 437 GOÄ Leistungen nach Abschnitt M – mit Ausnahme von Leistungen nach M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) – nicht berechnungsfähig sind. Zusätzlich steht in der Regelung der intensivmedizinischen Pauschale nach Nr. 435 GOÄ sinngemäß, dass die nicht berechnungsfähigen Leistungen auch dann nicht berechnet werden können, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden.
Der Beklagte hatte vor Gericht argumentiert, dass die einschränkende Regelung nach Nr. 437 GOÄ für ihn nicht gelte und er die Laborleistungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsonst erbringen könne. Der BGH führt aus, dass der Verordnungsgeber bei der Neuschaffung der Pauschalen für Intensivbehandlung (Nr. 435 GOÄ) und Labor für Intensivpatienten (Nr. 437 GOÄ) mit der Vierten Änderungsverordnung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 zwar in erster Linie die Behandlung durch Krankenhausärzte im Sinn gehabt hätte, dass jedoch der Wortlauf der Nr. 437 GOÄ, der lediglich von Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung spreche, die Leistungen externer Ärzte nicht ausnehme. Er führt weiterhin aus, dass selbst wenn neben der Nr. 437 GOÄ keine Beschränkung wie bei der Nr. 435 GOÄ aufgeführt sei, nicht mehrere tätig gewordene Ärzte diese Gebühr mehrfach oder einzelne von ihnen ihre Leistungen einzeln abrechnen dürften. Zusätzlich merkt der BGH an, dass auch externe Ärzte, die Leistungen für einen Patienten erbracht hätten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart habe, der Gebührenminderungspflicht nach § 6 a GOÄ unterlägen. Für den externen Laborarzt bleibe die Möglichkeit die Leistungen, die nicht gegenüber dem Patienten berechnet werden könnten, dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 26 (29.06.2007), Seite A-1940)