Laborärzte: Medizinisch notwendige ärztliche Leistungen (Teil II)
Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 37 (17.09.2010), S. 1772
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 14. Januar 2010 (III ZR 173/09 und III ZR 188/09) die Anforderungen an das Zustandekommen eines eigenständigen Behandlungsvertrags zwischen Patient und Laborarzt nach dessen Hinzuziehung durch den behandelnden Arzt präzisiert.
Demnach schließen Ärzte, die aufgrund ihrer fachgebietsspezifischen Tätigkeit keinen direkten Patientenkontakt haben (zum Beispiel Laborärzte oder Pathologen), infolge der Hinzuziehung durch den behandelnden Arzt einen eigenständigen Behandlungsvertrag mit dem Patienten, der mit der Übersendung der Blutprobe oder des Untersuchungsmaterials zustande kommt, wobei der hinzuziehende oder behandelnde Arzt als Vertreter des Patienten tätig wird (siehe auch DÄ, Heft 36/2010).
Dabei umfasst das Einverständnis des Patienten mit der Entnahme von Probematerial zum Zweck der Untersuchung durch einen externen Arzt – sofern keine Wunsch- oder Verlangensleistung vorliegt – grundsätzlich nur medizinisch indizierte Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Amtliche Gebührenordnung (GOÄ). Eine Vollmacht ist deshalb objektiv auf medizinisch notwendige Leistungen beschränkt. Dies gilt gleichermaßen für Laborleistungen. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht zwischen behandelnden und externen beziehungsweise hinzugezogenen Ärzten unterschieden. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme kann daher nur einheitlich verstanden werden. Die Auslegung ist nicht davon abhängig, wer die Leistung erbringt. Entscheidend ist, ob nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung diese als notwendig angesehen werden. Dies führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass der Laborarzt rechtlich schutzlos ist und seine Leistungen umsonst erbringt. Ihm können Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zustehen.
Als Fazit lässt sich festhalten: Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme kann nur einheitlich verstanden werden. Die Auslegung ist weder davon abhängig, um welche Leistung es sich handelt noch welcher Facharzt sie erbringt.
Dr. jur. Marlis Hübner
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 37 (17.09.2010), S. 1772)