Doppler-Duplex-Verfahren (4)
- Extra- und intrakranielle Gefäße -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 22 (03.06.2005), Seite A-1612
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wurde 1996 teilnovelliert. Negative Auswirkungen der Teilnovelle waren neben zahlreichen logischen Brüchen auch Ausschlüsse, die eine sachgerechte, den Aufwand bestimmter Duplex- und Doppler-Verfahren abbildende Liquidation nur sehr eingeschränkt ermöglicht.
Die direktionale Doppler-Untersuchung der hirnversorgenden Arterien kann nach Nummer 645 GOÄ (650 Punkte) berechnet werden. Voraussetzung ist eine vollständige Untersuchung aller in der Leistungslegende genannten Gefäßgebiete, weil die genannten Gebiete mit einem "und" verknüpft sind. Zum vollständigen Leistungsinhalt gehören neben den hirnversorgenden Arterien (Arteriae carotes, Arteriae vertebrales) auch die Periorbitalarterien.
Für die Duplex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße gibt es keine Gebührenposition in der GOÄ. Die Duplex-Untersuchung wird mit dem Zuschlag nach Nummer 401 GOÄ (zusätzliche Anwendung des Duplex-Verfahrens) vergütet. Dieser Zuschlag ist jedoch unter anderem nicht neben der Nummer 645 GOÄ berechnungsfähig. Die naheliegendste (aber finanziell schlechteste) Variante wäre die Berechnung der Nummer 645 GOÄ mit einem erhöhten Faktor. Die Begründung ist jedoch sehr schwierig, weil die Kriterien des § 5 Absatz 2 (Zeitaufwand, Schwierigkeit) erfüllt werden müssen und eine rein technische Begründung (Gerätekosten) gebührenrechtlich nicht zulässig ist. Die Duplex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße ist auch durch die Kombination der Nummern 410, (bis zu dreimal) 420 GOÄ sowie dem Zuschlag Nummer 401 (400 Punkte) für den Duplex berechnungsfähig. Die untersuchten Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.
Die Berechnung der per Duplex untersuchten Gefäße nach den Nummern 410, 420 und 645 GOÄ ist ebenfalls zulässig, und diese Kombination ist deutlich besser bewertet als die bisher genannten Varianten (siehe Empfehlungen der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt, Heft 28-29/1996, A 1923-1924).
Die direktionale Doppler-Untersuchung der intrakraniellen Gefäße kann nach Nummer 649 GOÄ (650 Punkte) berechnet werden. Die Leistungslegende enthält keine Präzisierung der zu untersuchenden Gefäßgebiete. Die Ausstattung dieser Gebührenposition mit 650 Punkten lässt erkennen, dass die Duplex-Untersuchung alle medizinisch per Duplex zu erfassenden intrakraniellen Gefäßgebiete beinhaltet.
Die Duplex-Sonographie der intrakraniellen Gefäße hingegen muss über eine Kombination von Gebührenpositionen abgerechnet werden, weil es auch hier keine Gebührenposition in der GOÄ gibt. Auch in diesem Fall ist die Berechnung der per Duplex untersuchten Gefäße nach den Nummern 410, 420 und 649 GOÄ gebührenrechtlich zulässig und deutlich besser bewertet als die anderen Kombinationen (siehe Empfehlungen der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt, Heft 28-29/1996, A 1923-1924).
Die Darstellung der gebührenrechtlich korrekten Abrechnung der Duplex-Sonographie der Gefäße von Brust- und Bauchraum sowie eine abschließende Darstellung der Problematik erfolgt im nächsten GOÄ-Ratgeber.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 22 (03.06.2005), Seite A-1612)