Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses zur Kapselendoskopie
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 45 (11.11.2005), Seite A-3135
Viele moderne Verfahren der Medizin werden durch die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen, in dem neben der Bundesärztekammer das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das Bundesministerium des Inneren (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. stimmberechtigte Mitglieder sind, hat Abrechnungsempfehlungen für die Kapselendoskopie beschlossen, die im Deutschen Ärzteblatt in Heft 14 vom 8. April 2005 und in Heft 37 vom 16. September 2005 veröffentlicht worden sind.
Die Veröffentlichung vom April 2005 befasst sich mit dem Leistungsinhalt, den medizinischen, prozessualen und strukturellen Voraussetzungen für die Kapselendoskopie.
Die A 707 umfasst die Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials. Der für die Auswertung des Bildmaterials notwendige Zeitaufwand beträgt dabei durchschnittlich zwei Stunden. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, dass, wenn der Zeitaufwand im konkreten Einzelfall deutlich niedriger oder deutlich höher ist, dies beim Ansatz des Steigerungsfaktors nach unten (unterhalb des Schwellenwertes von 2,3fach) oder oben (oberhalb des Schwellenwertes von 2,3fach) berücksichtigt werden muss.
Als Indikation wurde nach evidenzgestützten Kriterien bisher nur die unklare gastrointestinale Blutung anerkannt. Zu chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, wie beispielsweise Morbus Crohn, lagen Daten aus Kongress-Abstracts vor, jedoch keine Vollpublikationen, sodass diese Indikation nicht aufgenommen wurde. Außerdem ist zwingend, dass vor einer Untersuchung mit der Kapselendoskopie eine konventionelle Magen- und Darmspiegelung durchgeführt werden muss, um die häufigsten Blutungsquellen im oberen und unteren Gastrointestinaltrakt auszuschließen.
Als fachliche Qualifikation zur Durchführung der Kapselendoskopie wird der Facharzt/ die Fachärztin für Innere Medizin mit/und Schwerpunkt Gastroenterologie gefordert. Eine Ausnahme für die geforderte Qualifikation besteht im Sinne der Besitzstandswahrung nur für jene Ärzte, die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Kapselendoskopien durchgeführt haben. Im Rahmen der Veröffentlichung vom September (Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer, Stand: 16.09.2005, veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 37 (16.09.2005), Seite A-2502 - A-2503) wurde dazu ausgeführt, dass diese Ärzte weiterhin die Kapselendoskopie durchführen dürfen, sofern sie die für das Erbringen der Kapselendoskopie notwendige fachliche Qualifikation nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung, insbesondere eingehende Kenntnisse und Erfahrungen mit endoskopischen Verfahren des Gastrointestinaltraktes, nachweisen können. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall der Einzelfallprüfung durch die zuständige Landesärztekammer.
Zur Bewertung der A 707 wurden in Analogie die Nummern 684 GOÄ plus 687 GOÄ (insgesamt 2 700 Punkte) herangezogen. Neben diesen sind keine weiteren Gebührenpositionen für die technische Ausstattung ansetzbar. Sowohl die Ausstattung als auch die digitale Dokumentation und eine eventuelle Archivierung sind mit der Gebührenposition A 707 abgegolten und können nicht zusätzlich berechnet werden. Die Auslagen für die Kapsel (Einmalartikel) können nach § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 45 (11.11.2005), Seite A-3135)