Stressechokardiografie – analoge Empfehlung noch gültig
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 22 (30.05.2008), S. A-1250
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält eine Leistung für das Belastungs-EKG, aber beispielsweise keine Gebührenposition für die Stressechokardiografie.
Gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ kann eine selbstständige ärztliche Leistung, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Bildung einer analogen Bewertung liegt zunächst einmal im Ermessen des ärztlichen Leistungserbringers selbst. Er ist dabei dazu verpflichtet, auf die Angemessenheit seiner Honorarforderung zu achten (vergleiche § 12 Absatz 1 der [Muster-]Berufsordnung).
Eine häufige Frage ist, ob die Empfehlung der Bundesärztekammer von 1997 zur Stressechokardiografie noch Gültigkeit habe und warum diese Empfehlung nicht im offiziellen Analogverzeichnis auf der Internetseite der Bundesärztekammer zu finden sei.
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer hat in seiner 12. Sitzung vom 4. November 1997 die analoge Bewertung der Stressechokardiografie nach Nummer 629 GOÄ „Transseptaler Linksherzkatheterismus (. . .)“ empfohlen. Da in den nachfolgenden Verhandlungen mit den Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums des Innern (für die Beihilfe) und des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde diese Analogempfehlung bisher nicht veröffentlicht. Alle Empfehlungen und bisherigen Stellungnahmen der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Stressechokardiografie nach Nummer 629 GOÄ stützen sich auf diesen Beschluss. Die 1997 gefasste Empfehlung zur Stressechokardiografie ist daher weiterhin gültig.
Hin und wieder tauchen andere analoge Bewertungen für die Stressechokardiografie auf, wie beispielsweise nach der Nummer 5423 GOÄ „Szintigrafische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern unter körperlicher und pharmakologischer Stimulation – gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung“. Diese analoge Bewertung ist keineswegs falsch, denn, wie bereits erwähnt, jeder Arzt kann eine analoge Bewertung bilden, wenn er die Kriterien gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ beachtet. Wenn man sich die Art (zum Beispiel invasiv/nicht invasiv; ärztliche Leistung/medizinisch-technische Leistung), die Kosten (Kosten 1998/Kosten 2008) und den Zeitaufwand anschaut, ergeben sich Argumente für die eine oder andere Analogbewertung der Stressechokardiografie. Die Empfehlung der Bundesärztekammer hat jedoch den Vorteil, dass sie in der Mehrzahl der Fälle Anerkennung bei den erstattenden Stellen findet, auch wenn damals keine Einigung erzielt werden konnte.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 22 (30.05.2008), S. A-1250)