Die DermoDyne-Lichttherapie ist nicht beihilfefähig

Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 35-36 (03.09.2012), S. A-1787

Die DermoDyne-Lichttherapie stellt keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode dar und ist daher nicht beihilfefähig. Hintergrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Az.: 1 K 1004/11.NW) war ein Antrag eines Beamten auf Gewährung von Beihilfe für eine Dermo-Dyne-Lichttherapie zur Behandlung seines Sohnes, der unter anderem an Neurodermitis, atopischen Ekzemen, Asthma, Rhinitis und Adipositas litt. Da nach diversen anderen Behandlungsansätzen nur eine vorübergehende Linderung der Beschwerden erreicht werden konnte, beantragte er Beihilfe für 15 Behandlungssitzungen. Dieser Antrag wurde durch die zuständige Oberfinanzdirektion des Landes abgelehnt. Die nach dem Widerspruchsverfahren eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist die Beihilfeverordnung vom 1. August 2006 und die entsprechende Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen. Letztere enthielt zur Beihilfefähigkeit der DermoDyne-Lichttherapie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Aussage. Die Versagung der Beihilfe mangels Notwendigkeit der Aufwendungen wurde durch das Gericht dennoch nicht beanstandet. Denn nach der Rechtsprechung können wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfe ausgeschlossen werden. Gerade an der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung fehlte es hier. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist „eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering erachtet“.

Durch ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten war widerspruchsfrei belegt, dass es sich bei der DermoDyne-Lichttherapie um kein etabliertes therapeutisches Vorgehen handelt, das medizinisch notwendig war. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zudem mit fehlenden Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Lichttherapie, woraus es jedenfalls indiziell die fehlende wissenschaftliche Anerkennung dieser medizinischen Behandlungsmethode herleitet. Ferner darf sich die Beihilfe bei der Ausgestaltung beihilferechtlicher Rahmenbedingungen am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherungen orientieren sowie deren sachverständige Erkenntnisse nutzen.

Aus diesen wesentlichen Gründen wurde die Gewährung von Beihilfe für die Anwendung der DermoDyne-Lichttherapie abgelehnt. In der Folge wurde die DermoDyne-Lichttherapie in der Anlage zur Bundesbeihilfenverordnung sowie in der entsprechenden Landesbeihilfenverordnung von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgenommen.

Dr. jur. Marlis Hübner
(in:
Deutsches Ärzteblatt 109, Heft 35-36 (03.09.2012), S. A-1787)

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