Doppler-Duplex-Verfahren (5)
- Brust- und Bauchraum -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 24 (17.06.2005), Seite A-1764
Die Teilnovellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1996 hat für die Doppler- und Duplex-Sonographie zu zahlreichen logischen Brüchen und Ausschlüssen geführt, die eine sachgerechte, den tatsächlichen Aufwand bestimmter Leistungen abbildende Liquidation nur sehr eingeschränkt möglich macht.
Die direktionale Doppler-Untersuchung der Gefäße in Brust- und Bauchraum (Körperstamm) kann nur nach den Nummern 410 und (gegebenenfalls bis zu dreimal) 420 GOÄ berechnet werden. Die untersuchten Gefäße sind in der Rechnung anzugeben. Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C VI. lassen in bestimmten Fällen die anatomische Zuordnung von Gefäßen zu einem Gebiet, aber auch die Zuordnung eines Gefäßes als ein Organ zu. Für die gezielte Doppler-Sonographie beispielsweise der Aorta thoracalis kann die Nummer 410 berechnet werden, die gezielte Darstellung weiterer Gefäße, beispielsweise der Vena cava superior und inferior sowie Vena portae, kann die Nummer 420 GOÄ (im Beispiel dreimal) zusätzlich angesetzt werden.
Unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VI. und des Horizontalabgleichs innerhalb der GOÄ ist weder eine weitere Unterteilung der Aorta in Aortenwurzel, Aorta ascendens, Aortenbogen und Aorta descendens, noch eine Subsummierung aller Gefäße des Thorax- oder Bauchraums zu einem "Organ" oder einer "Region" sachgerecht.
Wird zusätzlich zum Doppler eine Frequenzspektrumanalyse durchgeführt, kann der Zuschlag nach der Nummer 404 "Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich grafischer oder Bilddokumentation -" neben den Nummern 410 und 420 GOÄ berechnet werden.
Da es für die Duplex-Sonographie der Gefäße im Brust- oder Bauchraum (Körperstamm) keine eigene Gebührenposition gibt, kann dieses Verfahren nur durch die Kombination der Gebührenpositionen 410 und (bis zu dreimal) 420 GOÄ sowie dem Zuschlag Nummer 401 (400 Punkte) GOÄ für den Duplex abgerechnet werden.
Wird zusätzlich zum Duplex eine Frequenzspektrumanalyse durchgeführt, kann diese nach der Nummer 404 GOÄ berechnet werden.
Für die Abrechnung der Nummern 410 und 420 GOÄ gilt grundsätzlich, dass die untersuchten Organe/Gefäße in der Rechnung zu nennen sind.
Die Beschränkung der Nummer 420 GOÄ auf die maximale Anzahl von drei gilt sowohl für das Untersuchen von Gefäßen per Doppler oder Duplex als auch für alle anderen im zeitlichen Zusammenhang (je Sitzung) per Ultraschall untersuchten Organe. Der erhöhte Zeitaufwand bei der Untersuchung von mehr als vier Gefäßen/Organen kann über eine angemessene Erhöhung des Faktors berücksichtigt werden.
Die Bildung einer Analogen Bewertung ist für keine der üblichen Duplex-Sonographien zulässig, weil es Gebührenpositionen und Zuschläge zur Berechnung der dargestellten Gefäße in der GOÄ gibt. Dies gilt auch dann, wenn die Berechnung im Einzelfall infolge nicht sachgerechter Ausschlüsse nicht möglich ist. Dieses Defizit kann nur durch eine Novellierung des Gebührenverzeichnisses und Korrektur der Allgemeinen Bestimmungen behoben werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 24 (17.06.2005), Seite A-1764)