Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende
nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG
Beratung zur Organ- und Gewebespende
Ergänzender Hinweis zu der vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 22.05.2022 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG:
Nach § 2 Abs. 1b TPG kann die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog Nr. 3 GOÄ „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“