Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein
Durch die Fassung der Legende zu Nr. 60 GOÄ "konsiliarische Erörterung ..." ist dem Wesen des Konsils entsprechend der Befund- und Meinungsaustausch zwischen den Ärzten in der Konsiliarleistung enthalten. Nicht festgelegt ist in der GOÄ, in welcher Form dies erfolgt, z.B. mündlich oder schriftlich. In jedem Fall ist aber auch die schriftliche Befunddarstellung und Erörterung Bestandteil der Leistung nach Nr. 60 GOÄ und kann deshalb nicht eigenständig - z.B. mit Nr. 75 GOÄ - neben dem Konsil nach Nr. 60 GOÄ berechnet werden. Allerdings steht dem Arzt eine Wahlfreiheit zu, ob er in Fällen, in denen der ausgefüllte Konsilschein die Voraussetzungen der Nr. 75 GOÄ in allen Inhalten erfüllt, diese oder Nr. 60 GOÄ berechnet.
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244