Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ
Der Ausschuss sieht keine Grundlage dafür, der mancherorts vertretenen Auslegung zu folgen, neben der Nr. 3 und Leistungen nach Nrn. 5 bis 8, 800, 801 weitere Leistungen (z.B. Sonderleistungen) berechnen zu können. Somit wird die bisherige Auffassung der Bundesärztekammer, wonach Nr. 3 entweder nur alleine oder nur und ausschließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann, bestätigt.
Damit ist auch klargestellt, daß Nr. 3 nicht neben Nr. 50 (Besuch) abrechenbar ist. Daß die Nr. 3 in der Anmerkung zur Nr. 50 fehlt, beruht einzig darauf, daß die Anmerkung zur Nr. 3 erst spät im Verordnungsverfahren (durch den Bundesrat) eingebracht wurde und deshalb redaktionell in der Anmerkung zu Nr. 50 "vergessen" wurde.
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244