B - Grundleistungen und Allgemeine Leistungen
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen
Hinweis zu den vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen:
Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.