Berechnung Nr. 2 GOÄ bei ambulanter Behandlung
Die "Inanspruchnahme des Arztes" in der Legende der Nr. 2 ist zu verstehen als "Inanspruchnahme der Praxis", da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr. 2 GOÄ ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244