Problematischer Zuschlag
Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 31–32, (09.08.2010), S. A 1544
Problematisch ist im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 404 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse einschließlich grafischer oder Bilddokumentation – die gleichzeitige Erbringung einer Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ – Zweidimensionale
Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nr. 423 (Duplex-Verfahren) – und einer Duplex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontakts.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ neben einer Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig ist, wenn in derselben Sitzung auch eine Duplex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt wird, ist eine Beleuchtung der in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VI „Sonographische Leistungen“ der GOÄ sowie den Ausschlussbestimmungen der Leistungslegenden zu den Gebührenpositionen 401 und 404 GOÄ benannten Bezugsgrößen erforderlich.
Die Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 des Kapitels C VI „Sonographische Leistungen“ und die Leistungslegende der Gebührenposition 420 GOÄ beziehen sich auf den Begriff „je Sitzung“.
In den Ausschlussbestimmungen der Nr. 404 GOÄ wird der Begriff „neben“ verwendet. Die Bestimmung „in einer Sitzung“ bezieht sich auf einen Arzt-Patienten-Kontakt. Anders ist jedoch das Wort „neben“ auszulegen, das sich nicht auf einen Arzt-Patienten-Kontakt bezieht, sondern auf bestimmte Leistungen. Ein Beispiel: Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt D „Anästhesieleistungen“ der GOÄ kann bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren „nebeneinander“ nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnet werden. Wird nun bei einem Patienten eine Unterschenkelfraktur in Spinalanästhesie und unmittelbar im Anschluss daran ein Hauttumor am Kopf in Lokalanästhesie nach Nr. 491 GOÄ operiert, werden beide Anästhesieverfahren in einer Sitzung angewendet. Die Verfahren werden nicht „nebeneinander“ im Sinne der GOÄ erbracht, da unterschiedliche Körperregionen und damit unterschiedliche Zielgebiete betroffen sind. Der gleichzeitige Ansatz dieser Gebührenpositionen in einer Rechnung (und damit „nebeneinander“) ist möglich, da der Sinn der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschluss einer gleichzeitigen Berechnung mit Bezug auf eine Körperregion ist.
In diesem Sinne ist auch das Wort „neben“ bei den Leistungen nach Nr. 401 ff. GOÄ zu verstehen. Werden, wie im genannten Fall, verschiedene sonographische Grundleistungen in unterschiedlicher Technik an unterschiedlichen anatomischen Zielregionen erbracht, zum Beispiel Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ mit zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse nach Nr. 404 GOÄ und Duplex-sonographische Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße, ist der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ mit Bezug auf Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn daneben in der Liquidation für die Duplex-sonographischen Untersuchungen der hirnversorgenden Gefäße die Gebührenpositionen 410, 420 (dreimal) und die Nr. 645 GOÄ berechnet wurden.
Der Ansatz der Nr. 404 GOÄ erfolgte nicht „neben“ der Gebührenposition 645 GOÄ (dies wäre nach den Ausschlussbestimmungen der Nr. 404 GOÄ nicht zulässig), sondern „neben“ und mit Bezug auf die Leistung nach Nr. 424 GOÄ.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 31–32, (09.08.2010), S. A 1544)