Ultraschall-Leistungen
Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 43 (25.10.2002), Seite A-2881
Bei der Teilnovellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1996 sollten unter anderen die sonographischen Leistungen dem heutigen Entwicklungsstand angepasst werden. Aufseiten der Ärzteschaft ist eine solche Ankündigung mit der Erwartung einer leistungsgerechten Vergütung des erweiterten diagnostischen Spektrums verbunden - nicht so beim Verordnungsgeber. Die Aktualisierung der Sonographieleistungen ist mit einer deutlichen Absenkung des bisher überhöhten Vergütungsniveaus für diese Leistungen verbunden (aus: Amtliche Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte, BGBl. I Seite 1862 ff.).
So empörend dieser und andere Schachzüge im Zuge des Verordnungsverfahrens der letzten GOÄ-Teilnovellierung sein mögen, der Rationierungsgedanke hatte längst auch den Privatliquidationssektor erfasst. Am Beispiel der Sonographieleistungen: Sämtliche 1996 neu in die GOÄ aufgenommenen Zuschläge für cw-Doppler, Frequenzspektrumanalyse, Farbkodierung, Duplexverfahren und anderes können nur einmal je Sitzung berechnet werden, obwohl die Leistungen organbezogen, das heißt mehrfach je Sitzung, durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde das Vergütungsniveau, zum Beispiel für das innovative Duplexverfahren als Kombination von B-Bild und Doppler-Sonographie (400 Punkte nach Nr. 401 GOÄ), gegenüber älteren, bewährten, aber technisch weniger aufwendigen Verfahren (zum Beispiel 650 Punkte nach Nr. 645 GOÄ) deutlich unterbewertet.
Eine Neustrukturierung der Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft - das Massengeschäft im Ultraschallbereich - wurde 1996 außen vor gelassen, denn zu sehr befürchtete der Verordnungsgeber eine Kostenexpansion. Erst fünf Jahre später konnte auf dem Wege der Beratungen im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern (für die Beihilfe) und dem PKV-Verband eine einvernehmliche Vereinbarung über die Abrechnung der weiterführenden Ultraschalluntersuchungen in der Pränataldiagnostik durch eine Analogbewertung nach § 6 (2) GOÄ erzielt werden (Nrn. A 1 006 bis A 1 008). Das Vergütungsniveau liegt deutlich oberhalb dessen (1 900 Punkte nach Nr. A 1 006), was vorher behelfsmäßig auf der Grundlage des einfachen Schwangerschaftsultraschalls nach Nr. 415 (300 Punkte) berechnet werden konnte, mag aber immer noch weit unter den Spitzenwerten liegen, die einzelne Ultraschall-Spezialisten durch individuelle Abrechnungsmodi erzielen können. Solche Misstöne sind unvermeidlich. Selbstbedienungsmentalität ist aber völlig fehl am Platz.
Auch die Anlehnung der privatärztlichen sonographischen Pränataldiagnostik an die kassenärztlichen Mutterschafts-Richtlinien, mit der Folge, dass die Nummern A 1 006 bis 1 008 nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn bestimmte apparative Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt sind, ist bei Teilen der Ärzteschaft auf Kritik gestoßen. Dies ist bedauerlich, denn aus Sicht der Bundesärztekammer dürfte die Wahrung privatärztlicher Interessen künftig nicht nur an die Beteuerung, sondern auch an die Umsetzung eines hohen Qualitätsbewusstseins geknüpft sein.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 43 (25.10.2002), Seite A-2881)