Abrechnung der Beatmung während des Transports auf die Intensivstation
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 25 (21.06.2013), S. A-1288
Die Abrechnung anästhesiologischer Leistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern und Ärzten. So gibt zum Beispiel die Frage, ob die im Anschluss an eine Intubationsnarkose durchgeführte Beatmung (etwa im Rahmen des Transportes auf die Intensivstation oder zu einer weiterführenden bildgebenden Diagnostik) gesondert berechnungsfähig ist, immer wieder Anlass zu Rechnungsauseinandersetzungen. Häufig wird kritisiert, dass eine während eines Transportes durchgeführte Beatmung unselbstständiger Bestandteil der vorangehenden Leistung der (Intubations-)Narkose oder auch Intensivbehandlung und somit nicht gesondert berechnungsfähig sei.
Hierbei ist jedoch aus gebührenrechtlicher Sicht Folgendes zu beachten: Gemäß der zweiten Allgemeinen Bestimmung des Kapitels D. Anästhesieleistungen gilt als Narkosedauer „…die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende“. Eine außerhalb dieses Zeitrahmens durchgeführte Beatmung, etwa im Rahmen eines Transports auf die Intensivstation oder zu einer weiterführenden bildgebenden Diagnostik, kann insoweit nicht Bestandteil der Narkoseleistung sein.
Von daher hält die GOÄ zur Abbildung der apparativen Beatmung außerhalb einer Narkose beziehungsweise Behandlung auf der Intensivstation mit den Nrn. 427 „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer“ und 428 GOÄ „…bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag“ auch entsprechende gesonderte Gebührenpositionen vor. Vor diesem Hintergrund kann zum Ansatz der Nr. 427 GOÄ für den Transport eines beatmeten Patienten auf die Intensivstation oder von dort in den Operationssaal dem Anästhesiekommentar zur GOÄ (Herausgeber: Berufsverband Deutscher Anästhesisten von A. Schleppers und W. Weißauer) zu Nr. 427 GOÄ unter „1. Leistungsinhalt“ unter anderem entnommen werden: „Wird nach einer Intubationsnarkose ein Patient intubiert und beatmet unter ärztlicher Aufsicht auf eine Intensivstation verlegt oder wird der Patient von der Intensivstation intubiert und beatmet in den Operationssaal transportiert, so kann für die Beatmung während des Transportes Nr. 427 berechnet werden.“ In der Kommentierung nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 8. Erg.-Lfg., Stand 1. 1. 2002)) wird hierzu unter Nr. 427 GOÄ die gleiche Rechtsauffassung vertreten: „Die Berechnung ist z. B bei folgenden Konstellationen möglich: präklinische Versorgung im Rettungswagen, Verlegung apparativ beatmeter Patienten, Versorgung beatmeter Patienten außerhalb von Intensivstationen.“ Zu dem in der Leistungslegende der Nr. 427 GOÄ aufgeführten Erfordernis des Vorliegens einer „vitale(n) Indikation“ wird ergänzend in der Kommentierung nach Hoffmann et al. (Kohlhammer Verlag, 3. Auflage, 24. Lfg., Stand November 2005) ausgeführt: „Die Ateminsuffizienz alleine, ganz gleich aus welchem Grunde sie eingetreten ist, bietet eine vitale Indikation auch dann, wenn es zu weitergehenden Störungen anderer Vitalfunktionen (Kreislauf) noch nicht gekommen ist.“
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 25 (21.06.2013), S. A-1288)