Ambulante Operationen (2)
- Spezielles
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 43 (28.10.2005), Seite A-2965
Wird eine Operation ambulant erbracht, kann nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein Zuschlag berechnet werden, sofern die durchgeführte Operation in dem Katalog "Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen..." (C VIII GOÄ) enthalten ist.
Dieser Katalog ist abschließend, was dazu führt, dass beispielsweise ein einseitiger Eingriff am Ovar oder Eileiter nach Nummer 1145 GOÄ (1160 Punkte) einen Zuschlag nach Nummer 445 (2200 Punkte) erhält, der gegebenenfalls ambulant durchführbare Eingriff an beiden Ovarien oder Eileitern nach Nummer 1146 GOÄ (2220 Punkte) jedoch keinen Zuschlag erhält, weil diese Leistung nicht im Katalog C VIII aufgeführt ist. Hier gibt es noch mehr Beispiele, die eine Novellierung der GOÄ mit Anpassung der ambulant durchführbaren und zuschlagfähigen Leistungen erfordern. In dem geschilderten Fall ist auch eine Abrechnung mit erhöhtem Faktor und der Begründung "... ambulante Operation ..." nicht zulässig, weil diese Begründung durch die Systematik der GOÄ mit dem abschließenden Katalog zuschlagfähiger Leistungen entfällt. Bei ambulanten Operationen gelten jedoch auch die Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung) des § 5 GOÄ für die Berechnung eines höheren Faktors, sodass im individuellen Einzelfall ein Überschreiten des Mittelwertes gerechtfertigt sein kann.
Bei der Bildung Analoger Bewertungen nach § 6 GOÄ sollte auf diesen Umstand geachtet werden, weil analoge Gebührenpositionen alle Bedingungen der originären Gebührenposition, also auch die Zuschlagfähigkeit, erben. Der Versuch der Bundesärztekammer, eine nachträgliche Ergänzung dieses Katalogs, beispielsweise bei der Lasertherapie von Besenreiservarizen nach Nummer 2886 GOÄ, zu erreichen, ist am Verordnungsgeber gescheitert. Die zum 1. Juli 2001 neu erstellte UV-GOÄ könnte als Maßstab für einen realistischen Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen zur Novellierung der GOÄ herangezogen werden.
Ebenfalls abhängig vom Katalog der zuschlagfähigen Leistungen ist der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach Nummer 440 GOÄ (400 Punkte) und der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach Nummer 441 GOÄ. Die Gebühr für die Anwendung des Lasers beträgt 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der ambulanten Operationsleistung, allerdings nicht mehr als 67,49 Euro (Höchstwert). Beide Zuschläge sind je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Neben der Bindung an den Katalog zuschlagfähiger Leistungen können die Zuschläge nach Nummern 440 und 441 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die Verwendung des Operationsmikroskops oder des Lasers nicht schon Bestandteil der Leistungslegende der ambulanten Operation ist. Wird beispielsweise eine Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom nach Nummer 1360 GOÄ (1000 Punkte) durchgeführt, so kann zwar der Zuschlag Nummer 444 GOÄ für die ambulante Operation angesetzt werden, nicht jedoch der Zuschlag für den Laser nach Nummer 441 GOÄ, weil dieser bereits in der Leistungslegende enthalten ist. Von der Verwendung eines Operationsmikroskops kann man ausgehen, wenn in der Leistungslegende der Begriff "mikrochirurgisch" verwendet wird (siehe Nummern 2588, 2589 GOÄ).
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 43 (28.10.2005), Seite A-2965)