Doppler-Duplex-Verfahren (2)
- Urologie -
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 18 (06.05.2005), Seite A-1306
Bei der Teilnovelle der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Anfang 1996 sind im Abschnitt C IV "Sonographische Leistungen" neue Leistungen eingeführt worden. Durch parallele Erweiterung der Allgemeinen Bestimmungen resultieren zahlreiche logische Brüche und widersinnige Ausschlüsse. In der Folge ist eine sachgerechte, den Aufwand abbildende Liquidation moderner sonographischer Untersuchungsverfahren nicht möglich.
Die Doppler-Sonographie (Abschnitt C V) und das Duplex-Verfahren (Abschnitt F) sind ebenfalls von diesen Ausschlüssen betroffen. Die Bildung von Analogen Bewertungen ist unzulässig, weil diese Gebührenpositionen in der GOÄ bereits enthalten sind. Dazu auch "Doppler-Duplex-Verfahren (1)" im Deutschen Ärzteblatt, Heft 16, vom 22. April 2005.
Die Doppler-Untersuchung der Hoden- (und/oder Penis-)gefäße kann nach Nummer 1754 Direktionale Doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern - einschließlich graphischer Registrierung - berechnet werden.
Immer wieder wird jedoch eine Analoge Bewertung für die Duplex-Sonographie des Hodens gefordert, was gebührenrechtlich nicht möglich ist. Für die Sonographie von Organen, wozu auch der Hoden zählt, sind die Nummern 410 und gegebenenfalls 420 GOÄ (bis zu dreimal insgesamt) anzusetzen. Die Bewertung des zusätzlich angewendeten Duplex-Verfahrens erfolgt durch die Nummer 401 GOÄ Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung. Für die Abrechnung der Hodensonographie sind demnach Gebührenpositionen in der GOÄ vorhanden, die eine Abrechnung ermöglichen. Eine Abrechnung mit einer Analogen Bewertung nach § 6 Absatz 2 ist folglich ausgeschlossen.
Die Duplex-Sonographie von Hoden und Nebenhoden kann wie folgt berechnet werden:
- Hoden rechts (Nummer 410 GOÄ)
- Nebenhoden rechts (Nummer 420 GOÄ)
- Hoden links (Nummer 420 GOÄ)
- Nebenhoden links (Nummer 420 GOÄ)
- Duplex-Verfahren (Nummer 401 GOÄ).
Zuschlag bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung.
Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände bei der Ausführung, zum Beispiel bei der Darstellung sehr kleiner Gefäße, können nach § 5 Absatz 2 durch einen angemessen erhöhten Steigerungssatz der Duplex-sonographischen Leistungen berücksichtigt werden. Der Zuschlag nach Nummer 401 GOÄ ist nur mit dem 1,0fachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Weil es sich bei der GOÄ um eine Rechtsverordnung handelt, die nur von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann, muss die Weiterentwicklung, auch im Bereich der sonographischen Leistungen, durch die politisch verantwortliche Bundesregierung erfolgen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 18 (06.05.2005), Seite A-1306)