Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung (II)
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 42 (18.10.2013), S. A-1990
Wie bereits unter dieser Rubrik erläutert (DÄ 38/2013), ist die Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen stationärer intensivmedizinischer Überwachung und Behandlung eines Patienten auf der Intensivstation nach Nr. 435 GOÄ gemäß der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer wieder Anlass für eine Rechnungskritik. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Ansatz der Nr. 435 GOÄ vonseiten des Rechnungsstellers zum Beispiel übersehen wird, dass die dem Leistungstext der Nr. 435 GOÄ folgenden „Ergänzenden Bestimmungen“ zu dieser Gebührennummer bei der Inrechnungstellung dieser Komplexgebühr zwingend zu beachten sind. Zweifelsohne sind neben der Leistung nach Nr. 435 GOÄ für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III. und M, sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286 a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 gemäß der 1. Ergänzenden Bestimmung zu Nr. 435 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Analogabgriff (gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ) auf einzelne Gebührennummern der vorstehenden Aufzählung und Ansatz neben Nr. 435 GOÄ erfolgt, da eine Analogbewertung die Rahmenbedingungen der originären, analog abgegriffenen Gebührenposition „erbt“ (vgl. hierzu DÄ, Heft 11/2003 „Problematische Analogabrechnungen“). So ist zum Beispiel eine Inrechnungstellung der Nr. 3055 GOÄ „Überwachung einer assistierenden Zirkulation, je angefangene Stunde“ mit der ergänzenden Bestimmung „Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur während einer Operation berechnungsfähig“ im Analogabgriff zur Abbildung einer im Rahmen der Behandlung auf der Intensivstation gesondert durchgeführten Extrakorporalen- Membran-Oxygenierung (ECMO) neben Nr. 435 GOÄ nicht möglich. Unter Einbeziehung auch dieser gebührenrechtlichen Bedenken hat der Berufsverband der Anästhesisten zur Abbildung dieses aufwendigen Verfahrens auf der Intensivstation den Ansatz die Nr. 3053 GOÄ analog, einmal je Behandlungstag, vorgeschlagen. Zu beachten ist unter anderem aber auch, dass der Verordnungsgeber zwar nahezu alle Leistungen der operativen Kapitel der GOÄ als neben der Nr. 435 GOÄ berechnungsfähig ansieht, aber mit den, neben der Nr. 3055 GOÄ, auch in der 1. Ergänzenden Bestimmung aufgeführten Leistungen nach den Nrn. 1529 bis 1532 sowie 1728 bis 1733 sowohl bestimmte Positionen des Kapitels J. Hals-, Nasen-,Ohrenheilkunde als auch des Kapitels K. Urologie der GOÄ von der Berechnungsfähigkeit neben Nr. 435 GOÄ explizit ausnimmt.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 42 (18.10.2013), S. A-1990)