Auffüllen eines implantierten Medikamentenreservoirs
Deutsches Ärzteblatt 111 (17.10.2014), S. A-1825
Abzugrenzen ist das hier genannte subkutane Medikamentenreservoir von einem „externen“ Medikamentenreservoir. Hierunter fallen zum Beispiel die externen Medikamentenpumpen (PCA-Pumpe [Patientenkontrollierte Analgesie] oder PCEA-Pumpe [Patientenkontrollierte Epiduralanalgesie], PCRA [Patientenkontrollierte Regionalanalgesie]). Diese Systeme werden zum Beispiel bei der PCA-Pumpe an eine Venenverweilkanüle zur intravenösen Analgesie oder bei der PCEA zur kontinuierlichen Verabreichung eines Medikaments in den Periduralraum an den Periduralkatheter angeschlossen. Auch wenn es sich mit Blick auf die implantierten subkutanen Medikamentenpumpen gegebenenfalls um den gleichen Wirkort handelt, ist die Auffüllung der vorgenannten „externen“ Pumpen nicht mit dem Auffüllen eines implantierten Medikamentenreservoirs vergleichbar. Für die Auffüllung der vorgenannten Pumpen ist Nr. 265 GOÄ nicht anzuwenden.
Bei den subkutanen Medikamentenreservoirs handelt es sich um subkutan implantierte Medikamentenpumpen mit einem Reservoir, die das im Reservoir befindliche Medikament über einen Katheter programmiert kontinuierlich an den Wirkort bringen. Dieser kann zum Beispiel intrathekal oder peridural sein. Das Reservoir der implantierten Medikamentenpumpe wird über die Haut punktiert und aufgefüllt. Auch wenn es sich um eine subkutane Injektion handelt, ist diese Leistung nicht mit Nr. 252 GOÄ abzubilden, sondern mit der höherbewerteten Nr. 265 GOÄ. Diese Differenzierung bildet den erhöhten Schwierigkeitsgrad der Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs im Vergleich zur subkutanen Injektion von zum Beispiel niedermolekularen Heparinen ab. Unter der Haut muss das Auffüllseptum des Medikamentenreservoirs der Medikamentenpumpe ertastet werden und über dieses Septum das Medikament unter sterilen Kautelen injiziert werden.
Von den subkutan implantierten Medikamentenpumpen ist wiederum der Port abzugrenzen. Bei einem Port handelt es sich um einen unter die Haut implantierten sicheren Zugang zum Beispiel zu einem venösen Blutgefäß. Durch die Haut wird die Membran des Ports punktiert und somit der Zugang zum Blutgefäß hergestellt. Die Spülung eines Ports ist ebenfalls über die Nr. 265 GOÄ abzurechnen. Es ist somit möglich, dass in einer Sitzung Nr. 265 GOÄ zweimal in Ansatz gebracht werden kann, wenn sowohl bei dem Patienten ein Port gespült und eine oben beschriebene subkutane Medikamentenpumpe aufgefüllt wird.
Dr. med. Beate Heck
(in: Deutsches Ärzteblatt 111 (17.10.2014), S. A-1825 )