Abrechnung urologischer Leistungen (I)
Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 7 (13.02.2015), S. A-294
Abrechnung urologischer Leistungen (I) [PDF]
Die Abrechnung der Blasenspiegelung auf der Grundlage der derzeit gültigen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist immer wieder Anlass für Rechnungsauseinandersetzungen.
In Abhängigkeit vom Einzelfall wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob die einer Leistung nach Nr. 1802 GOÄ „Transurethrale Eingriffe in der Harnblase (zum Beispiel Koagulation kleiner Geschwülste und/oder Blutungsherde und/oder Fremdkörperentfernung) unter endoskopischer Kontrolle – auch einschließlich Probeexcision –“ oder Nr. 1803 GOÄ „Transurethrale Resektion von großen Harnblasengeschwülsten unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung“ in vielen Fällen im Rahmen desselben Eingriffs vorangehende diagnostische „Zystoskopie“ (Nr. 1785 GOÄ) oder „Kombinierte Zystourethroskopie“ (Nr. 1787) gesondert berechnet werden kann.
Hierzu ist Folgendes anzumerken: Mit der in den Leistungslegenden der Nrn. 1802 und 1803 GOÄ aufgeführten Voraussetzung „unter endoskopischer Kontrolle“ ist die Durchführung des genannten Eingriffs unter Verwendung eines Operations- oder anderen Spezialzystoskops zur Erbringung der in den Leistungslegenden aufgeführten operativen Verrichtungen gemeint und nicht etwa die Durchführung der diagnostischen Zystoskopie. Auch umfasst die „endoskopische Kontrolle“ lediglich die Beurteilung des operativen Zielgebietes in der Harnblase, nicht jedoch eine der Operation vorangehende vollständige diagnostische Endoskopie der Blase und gegebenenfalls der Harnröhre. Somit stellen die Leistungen nach den Nrn. 1785 und 1787 GOÄ eigenständige diagnostische Eingriffe dar, die den therapeutischen transurethralen Eingriffen nach den Nrn. 1802 beziehungsweise 1803, auch in einer Sitzung, vorangehen können (vgl. Kommentierung nach Brück et al. zu Nr. 1785 GOÄ, hier Rand-Nr. 4, Deutscher Ärzte-Verlag).
Zu der gebührenrechtlichen Frage der Abrechnung der „Zystourethroskopie bei Anwendung eines flexiblen Instruments“ hat der Vorstand der Bundesärztekammer am 20. April 2012 nachfolgende – vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer am 19. März 2012 befürwortete – Abrechnungsempfehlung beschlossen (DÄ, Heft 19/2012): „Die Zystourethroskopie ist nach Nr. 1787 GOÄ abzurechnen, unabhängig davon, ob ein starres oder ein flexibles Instrument verwendet wird. Den durch die Anwendung eines flexiblen Instruments verbundenen höheren Kosten (im Vergleich zur Verwendung eines starren Instruments) kann durch die Wahl eines höheren Gebührensatzes entsprochen werden.“
Wer die einem transurethralen endoskopischen Eingriff vorangehende diagnostische Zystoskopie beziehungsweise Zystourethroskopie nicht explizit dokumentiert oder eine flexible Blasenspiegelung über eine zusätzliche in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition (zum Beispiel mit der Nr. 682 GOÄ analog) zur Abrechnung bringt, läuft Gefahr, dass seine Liquidation kritisiert und letztlich nicht anerkannt wird.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 7 (13.02.2015), S. A-294)