Abrechnung urologischer Leistungen (II)
Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 9 (27.02.2015), S. A-385
Abrechnung urologischer Leistungen (II) [PDF]
Die Gebührenpositionen für die Abrechnung urologischer Leistungen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen immer wieder Fragen auf. Wie bereits unter dieser Rubrik erläutert, trifft die Abrechnung insbesondere dann auf Kritik, wenn eine im Rahmen desselben Eingriffs vorangehende diagnostische Zystoskopie beziehungsweise Zystourethroskopie zusätzlich zu einer nachfolgenden transurethralen operativen kurativen Maßnahme zur Abrechnung gebracht wird („Abrechnung urologischer Leistungen [I]“, DÄ, Heft 7/2015).
Diskutiert wird in Abhängigkeit vom Einzelfall aber auch häufiger die Frage, wie die Erbringung von Zusatzleistungen im Rahmen der Zystoskopie zutreffend in Ansatz zu bringen ist: Die „Zystoskopie mit Harnleitersondierung“ wird mit der Nr. 1788 GOÄ abgebildet. Erfolgt ergänzend hierzu eine Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken, so ist diese Leistung mit der Nr. 1790 GOÄ „Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) – einschließlich Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken –“ in Ansatz zu bringen.
Zu beachten ist hierbei, dass Nr. 1788 GOÄ auf den Singular („Harnleiter“) bezogen ist. Bei Sondierung beider Harnleiter im Rahmen der Zystoskopie scheidet ein zweifacher Ansatz der Nr. 1788 GOÄ gleichwohl aus, da hieraus ein höheres Honorar resultieren würde als bei Ansatz der Nr. 1790 GOÄ, die die Harnleitersondierung, auch in der Mehrzahl („Harnleitersondierung(en)“), beinhaltet. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz der Nr. 1790 GOÄ (gegebenenfalls im Analogabgriff) für eine Zystoskopie mit doppelseitiger Harnleitersondierung, auch wenn keine „Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken“ erfolgte, vertretbar (vgl. Kommentierung nach Brück et al. zu Nr. 1788 GÖÄ, hier Rand-Nr. 2, Deutscher Ärzte-Verlag).
Wird darüber hinaus eine zusätzliche Einlage einer Ureterverweilschiene beziehungsweise eines Ureterkatheters erforderlich, so ist diese Maßnahme mit der Nr. 1812 GOÄ (gegebenenfalls zweimal bei beidseitigem Vorgehen) und die (spätere) Entfernung derselben mit der Nr. 1802 GOÄ gesondert berechnungsfähig.
Erfolgt eine diagnostische „Zystoskopie einschließlich Entnahme von Gewebematerial“ so ist die Nr. 1786 GOÄ und nicht die Nr. 1785 GOÄ und zusätzlich Nr. 2402 GOÄ („Probeexzision aus tief liegendem Körpergewebe [zum Beispiel Fettgewebe, Faszie, Muskulatur)] oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle [zum Beispiel Zunge])“ in Ansatz zu bringen.
Wie bei allen Eingriffen gilt auch für die endoskopisch erbrachten urologischen Leistungen, dass eine explizite Dokumentation der diagnostischen und im Einzelfall nachfolgenden invasiven beziehungsweise operativen Maßnahmen wesentlich dazu beitragen kann, im Zweifelsfall einer Rechnungskritik wirksam entgegenzutreten.
Dr. med. Tina Wiesener
(in: Deutsches Ärzteblatt 112, Heft 9 (27.02.2015), S. A-385)