Anlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters
Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 50 (13.12.2013), S. A-2450
Mit der Nr. 1795 GOÄ („Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Kathetereinlegung“) wird die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters mittels Punktion abgerechnet. Falls der Katheter nach Ablassen des Urins (bei Harnverhalt) wieder entfernt wird, kann nur die Nr. 318 GOÄ („Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs“) berechnet werden.
Wird ein perkutaner Harnblasenkatheter gewechselt, kann hierfür die A 1833a („Wechsel eines suprapubischen Harnblasenfistelkatheters, einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband analog Nr. 1833“) gemäß dem Verzeichnis der analogen Bewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer in Ansatz gebracht werden.
Erfolgt die Anlage des Harnblasenkatheters hingegen nicht durch perkutane Punktion, sondern über einen offenen Zugang, beispielsweise einen hohen Blasenschnitt (Sectio alta) über der Harnblase, kann diese Leistung über den Ansatz der Nr. 1796 GOÄ („Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation“) berechnet werden. Dies gilt jedoch in Anlehnung an die GOÄ-Kommentare von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) sowie Hoffmann (Kohlhammer Verlag) nicht, wenn die Blase im Rahmen eines anderen abdominalen Eingriffs durch den für diesen erforderlichen Zugang, beispielsweise eine mediane Unterbauchlaparotomie, bereits zugänglich ist und die Anlage des suprapubischen Katheters mittels perkutaner Punktion, wie im Rahmen abdominalchirurgischer Eingriffe in der Regel üblich, erfolgt. In diesem Falle, in dem der operative Zugang zur Blase bereits aufgrund des Haupteingriffs erfolgt ist, kann die perkutane Anlage des suprapubischen Blasenkatheters mit der Nr. 1795 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 110, Heft 50 (13.12.2013), S. A-2450)