Die totale retroperitoneale Lymphadenektomie
Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 20 (21.05.2010), S. A 1040
Die totale retroperitoneale Lymphadenektomie ist in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter der Nr. 1809 im Abschnitt K (Urologie) aufgeführt und beinhaltet eine systematische Entfernung aller Lymphknoten entlang der Vena cava, der Aorta, parailiacal und aus den Nierenhili. Dieser Eingriff erfordert mehrere Stunden Operationszeit und wird teilweise über einen thorakoabdominalen Zugang durchgeführt. Dementsprechend hoch ist auch die Bewertung der Nr. 1809 GOÄ mit 4 610 Punkten, vergleichbar mit der Nr. 3197 GOÄ („Resektion des ganzen Pankreas“, 4 620 Punkte) und Nr. 3147 GOÄ („Totale Magenentfernung“, 4 800 Punkte).
Da es in der GOÄ im Abschnitt L XIV (Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie) keine eigenständigen Positionen für die Ausräumung von Lymphabflussgebieten gibt, wird im Rahmen onkologischer viszeralchirurgischer Eingriffe neben der Hauptleistung die onkologisch erforderliche Lymphadenektomie häufig mit einem Analogansatz der Nr. 1783 GOÄ (Leistungslegende: pelvine Lymphknotenausräumung, als selbstständige Leistung), teilweise auch mit einem Analogansatz der Nr. 1809 GOÄ in Rechnung gestellt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine solche analoge Berechnung der Nr. 1809 GOÄ neben der Berechnung des viszeralchirurgischen Haupteingriffs nur möglich ist, wenn der Leistungsumfang der Lymphadenektomie beziehungsweise Lymphknotendissektion dem oben genannten Umfang der totalen retroperitonealen Lymph-adenektomie, das heißt mehreren Stunden Operationszeit (abzüglich der Zeit der Eröffnungsleistung), entspricht.
Auch ist beispielsweise bei der Abrechnung einer konventionellen onkologischen Hemikolektomie rechts zu berücksichtigen, dass bereits vor der Entstehung der GOÄ vom 10. November 1982 die systematische regionale Lymphadenektomie bei der Durchführung eines solchen Eingriffs Inhalt chirurgischer Lehrbücher war. Da die Lymphadenektomie im Rahmen des vorgenannten Eingriffs heutzutage oft noch ausgedehnter durchgeführt wird, kann diese nach Auffassung der Bundesärztekammer in der Regel mit einem Analogansatz der Nr. 1783 GOÄ (abzüglich der Eröffnungsleistung) neben dem Ansatz der Nr. 3169 GOÄ für den Haupteingriff berechnet werden.
Dr. med. Stefan Gorlas
(in: Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 20 (21.05.2010), S. A 1040)